BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 87
Literatur (zu den §§ 87 und 88): Mairinger, Vernehmungen bei der Finanzstrafbehörde - jetzt mit Tonbandprotokoll? RdW 1990, 128; Mairinger, Das Tonbandprotokoll bei der Finanzstrafbehörde, ÖZSN 6/1990, 18 und 9/1990, 18; Langheinrich/Ryda, Der Verkehr zwischen den Abgabenbehörden und den Kunden, die Niederschrift und der Aktenvermerk, FJ 2001, 14 (19); Schöftner in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, §§ 87, 88 BAO (April 2013); Houf, Schlussbesprechung, BAO und Niederschrift, ÖGWT 3/2013, 18; Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO, Wien 2023, 24-26.
Erlässe: Verwendung von Schallträgern für die Abfassung von Niederschriften (§ 87 Abs 6 BAO), AÖF 1990/215; GebR 2019, Rz 188.
1
Niederschriften sind behördliche formgebundene Beurkundungen von Verfahrenshandlungen, die unter Mitwirkung von Verfahrensbeteiligten zustande kommen (zB Stoll, BAO, 877). Zur Beweiskraft von Niederschriften siehe § 88.
2
Niederschriften sind aufzunehmen, wenn Anbringen unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs 3 mündlich vorgebracht werden. „Sinngemäß“ ist § 85 Abs 3 für Anbringen iSd § 86 anzuwenden. Somit sind solche Anbringen, die als Folge des § 85 Abs 3 lit c mündlich vorgebracht werden, stets ni...