10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
181Die Tarifposten des § 14 GebG enthalten eine taxative Aufzählung der gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen.
10.1. Abschriften (§ 14 TP 1 GebG)
10.1.1. Tatbestand
182Gebührenpflichtig sind nach § 14 TP 1 GebG:
Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden (siehe Rz 189).
Nichtamtliche Abschriften und von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden (siehe Rz 191).
183Eine Abschrift ist eine selbständige Schrift. Ihre gebührenrechtliche Beurteilung erfolgt unabhängig von der Urschrift ( bis 0047). Es ist unerheblich, ob und allenfalls welcher Gebühr die Urschrift unterlegen war. Bei der Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost handelt es sich um einen Sondertatbestand des gebührenpflichtigen Zeugnisses nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 358 ff); ein "Bekunden" ist jedoch nicht Tatbestandsmerkmal des § 14 TP 1 GebG. Ohne Sonderregelung wäre die Beglaubigung von Abschriften als Beurkundung tatsächlicher Umstände als Zeugnis gebührenpflichtig. Eine inhaltlich als Abschrift zu qualifizierende Schrift ist (folgend dem Enumerationsprinzip des GebG - siehe Rz 124 ff) gebührenrechtlich nur nach § 14 TP 1 GebG (bzw. § 14 TP 4 GebG) zu beurteilen und kann nicht, wenn diese Tarifpost für eine bestimmte Abschrift keine Gebührenpflicht vorsieht, der Zeugnisgebühr zugeordnet werden ().
10.1.1.1. Abschrift
184Abschrift ist jede Reproduktion einer Schrift, ohne Rücksicht darauf, auf welche Weise diese hergestellt wird. Demnach sind auch Fotokopien von Schriften als Abschriften zu beurteilen. Abschriften müssen den Wortlaut der Urschrift genau wiedergeben.
10.1.1.2. Abschrift - Gleichschrift
185Zum Unterschied von Gleichschriften, Duplikaten, Triplikaten usw. fehlt den Abschriften eine den Inhalt der Schrift deckende originale Wiederholung der Unterschrift oder eine - entsprechend § 18 Abs. 1 GebG - gleichwertige Unterschrift (). Eine im Durchschreibeverfahren hergestellte und mit durchgeschriebener Unterschrift versehene Urkunde ist daher nicht als Abschrift, sondern als Gleichschrift zu beurteilen. Gleichschriften, Duplikate, usw. sind gebührenrechtlich wie Originale zu behandeln.
10.1.1.3. Abschrift - Auszüge
186Auf Grund ausdrücklicher Bestimmungen unterliegen Abschriften aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) und Registern nicht der Gebühr nach § 14 TP 1 GebG, sondern als Auszüge der Gebühr nach dem Sondertatbestand des § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG (siehe Rz 242 ff). Werden derartige Abschriften jedoch von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestellt, so sind diese Auszüge gemäß § 14 TP 4 Abs. 3 GebG gebührenfrei (siehe Rz 253).
10.1.1.4. Unterschrift, Beglaubigung
187Bei einer Beglaubigung wird die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und von dem zur Beglaubigung ermächtigten Amtsorgan mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben ().
10.1.1.5. Nicht gebührenpflichtige Abschriften
188Der Gebühr unterliegen nicht:
Nicht beglaubigte (amtliche oder nichtamtliche) Abschriften
Beispiel:
Die von den Abgabenbehörden erteilten unbeglaubigten Abschriften von Niederschriften, Berichten über das Ergebnis einer Außenprüfung gemäß § 87 Abs. 7 BAO, § 150 BAO, § 255 Abs. 2 BAO.
Von Gerichten angefertigte Abschriften und Privatschriften, die von Gerichten beglaubigt werden.
Abschriften, die zur Vornahme einer Gebührenanzeige ( § 31 GebG) beglaubigt werden;
Notariell beglaubigte Abschriften;
"Erteilt" ein Notar - nicht als Parteienvertreter, sondern gemäß § 91 f NO - selbst eine beglaubigte Abschrift eines von ihm aufgenommenen Notariatsaktes, so handelt es sich weder um eine amtliche noch um eine nichtamtliche Abschrift und ist daher weder nach dieser Tarifpost noch nach § 14 TP 14 GebG (Gebühr für Zeugnisse) eine Gebührenpflicht gegeben.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 189 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 191 § 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 124 ff § 14 TP 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 358 ff § 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 242 ff GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 253 § 87 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 255 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 91 f NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Beglaubigung - Durchschrift - Fotographie - Kopie - Photographie - Ablichtung - Religionsgemeinschaft - Schrift - Amtshandlung - amtliche Abschriften - Behörde - Gericht - nichtamtliche Abschriften - Urschrift - bekunden - Beurkundung - Reproduktion - Fotokopie - Gleichschrift - Duplikat - Triplikat - Unterschrift - Durchschreibeverfahren - Original - Register - Kirche - Religionsgesellschaft - unbeglaubigt - Niederschrift - Privatschrift - Gebührenanzeige - Notar - Notariatsakt |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450