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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.3. Auszüge ( § 14 TP 4 GebG)

10.3.1. Tatbestand

242Gegenstand dieser Bestimmung sind Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften, Auszüge und Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle. Unter diesen Tatbestand fallen somit jedenfalls Auszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR).

10.3.1.1. Auszüge

243Auszüge im Sinne dieser Bestimmung sind amtlich angefertigte Abschriften oder Teilabschriften aus amtlichen Unterlagen und amtlich verwahrten Privatunterlagen. Darunter fallen auch die Beurkundungen des Notars gemäß § 89a Notariatsordnung über Eintragungen in öffentlichen Büchern.

244Nicht unter § 14 TP 4 GebG fallen Grundbuchs- und Firmenbuchauszüge, die ein Notar als Gerichtskommissär gemäß §§ 2a und 2b Gerichtskommissärsgesetz im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung erteilt. Diese gelten als gerichtliche Abschriften und unterliegen nicht der Gebühr nach dem GebG.

10.3.1.2. Bescheinigungen

245Hierunter fallen Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR); Abschriften und Bescheinigungen daraus werden in den standesamtlichen Vorschriften meist Scheine oder Bescheinigungen genannt.

Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Eheschließung ausgestellt werden, sind gebührenfrei ( § 14 Tarifpost 17 Abs. 2 GebG, Rz 411). Dies gilt auch in Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen ( § 14 Tarifpost 18 GebG).

246Der Gebühr unterliegen auch die von Ausländern einer Behörde vorgelegten ausländischen Geburtsscheine, Heiratsurkunden, Partnerschaftsurkunden und andere Standesurkunden.

Werden diese ausländischen Schriften im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt, unterliegen sie gemäß § 14 Tarifpost 17 Abs. 3 GebG einer Pauschalgebühr und sind nicht nach § 14 Tarifpost 2 GebG zu vergebühren. Dies gilt auch in Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen ( § 14 Tarifpost 18 GebG, siehe Rz 412).

10.3.1.3. Auszüge aus Registern

247Unter Auszügen aus Registern sind nicht nur Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR), sondern auch Auszüge aus anderen Registern, wie zB dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), dem Versicherungsvermittlungsregister, zu verstehen. Nicht darunter fallen Strafregisterbescheinigungen (siehe Rz 370), weil es sich dabei um keinen Auszug aus einem Register, sondern lediglich um eine Auskunft der Behörde über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält, handelt.

Bei Auszügen aus den von den Gerichten geführten Registern (zB Firmenbuch) fällt keine Gebühr nach dem GebG, sondern allenfalls eine Gebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz an.

10.3.1.4. Mehrere Bescheinigungen in einer Ausfertigung

248Werden mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 89a NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
§ 2a GKG, Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970
§ 2b GKG, Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970
§ 14 TP 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 411
§ 14 TP 18 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 17 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 412
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 370
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Grundbuchsauszug - Amtsschrift - Abschrift - Personenstandsbuch - Register - Matriken - Geburt - Aufgebot - Trauung - Sterbefall - Sterbefälle - Teilabschrift - Beurkundung - öffentliche Bücher - Firmenbuchauszüge - Firmenbuchauszug - Notar - Gerichtskommissär - Schein - Geburtsurkunde - Aufgebotsbescheinigung - Heiratsurkunde - Sterbeurkunde - Standesurkunde - Gewerberegister - Versicherungsvermittlungsregister - Strafregister - Firmenbuch - Partnerschaftsbuch - Eintragungen einer Partnerschaft - Zentrales Personenstandsregister - ZPR
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450