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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.1. Abschriften (§ 14 TP 1 GebG)

10.1.2. Amtliche Abschriften

189Amtliche Abschriften nach § 14 TP 1 Abs. 1 Z 1 GebG müssen nicht nur von Behörden (ausgenommen Gerichte) beglaubigt, dh. von einem Behördenorgan unterzeichnet, sondern auch von einem solchen ausgestellt sein. Die bloße "Herstellung" der Abschrift durch das Behördenorgan reicht für die Qualifikation als "amtliche Abschrift" nicht aus. Schriften sind dann als amtliche Abschriften anzusehen, wenn sie entweder einen Hinweis auf ihre amtliche Herstellung enthalten oder - bei Fehlen eines solchen Hinweises - wenn an ihrer Herstellung zwangsläufig ein Amtsorgan beteiligt ist.

Beispiele:

Eine zwangsläufige Beteiligung eines Amtsorganes ist gegeben bei

  • der Herstellung von Fotokopien aus Amtsschriften (zB Aktenteilen) oder amtlich verwahrten Privatschriften,

  • Ausdrucken von Kontoabfragen oder Kontoauszügen,

die bei persönlicher Vorsprache der Partei ausgefolgt oder die der Akteneinsicht begehrenden Partei im Wege der Post übermittelt werden.

Werden diese amtlich hergestellten Abschriften von einem Behördenorgan beglaubigt, so liegt eine gebührenpflichtige amtliche Abschrift vor.

190Ob die Herstellung der Abschrift auf Antrag oder ohne Antrag auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, ist für die Gebührenpflicht unerheblich.

10.1.3. Nichtamtliche Abschriften und von Parteien verfasste Abschriften

191Nichtamtliche Abschriften und von Parteien selbst verfasste Abschriften unterliegen der Gebühr nur dann, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden.

192Der Wortlaut des Gesetzes, dass nichtamtliche Abschriften von den Parteien selbst verfasste Abschriften sind, ist nicht in einem so engen Wortsinn zu verstehen, dass die Partei die Abschrift eigenhändig herstellt. Entscheidend ist, wem sie zuzurechnen ist. Es ist daher unbeachtlich, ob sich der Schriftverfasser eines technischen Hilfsmittels (Kopiergerät) oder einer dritten Person als Erfüllungsgehilfen bedient.

10.1.4. Mehrere Abschriften auf einem Bogen

193Werden auf einem Bogen (siehe Rz 94 ff) die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, dann ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten ( § 14 TP 1 Abs. 2 GebG).

Bilden mehrere Schriften eine inhaltliche Einheit, liegt nur eine (Zahlwort) Abschrift vor und ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

10.1.5. Gebührensatz

194


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Abschriften § 14 TP 1 Abs. 1 GebG (Z)
1. Amtliche Abschriften
14,30 Euro von jedem Bogen
2. Nichtamtliche Abschriften
7,20 Euro von jedem Bogen


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 14 TP 1 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 94 ff
§ 14 TP 1 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 1 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Steuerbefreiung - Abgabenbefreiung - Abgabenbegünstigung - Steuerbegünstigung - Behörde - Organ - Amtsorgan - Akteneinsicht - Urkunde - Schrift - Beilage - mehrere Schriften - inhaltliche Einheit - Patent - Gebrauchsmuster
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450