BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 77
Literatur: Stoll, Steuerschuldverhältnis, 157 ff; Kopecky, Haftung, 118 ff; Werndl, Steuerrecht, Rz 240; Schaubmair in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 77 BAO (März 2012); Ritz, Analogie im Abgabenverfahren, AFS 2021, 202 (203); Setina, Antragslegitimation im Umsatzsteuerverfahren einer Personengesellschaft, BFGjournal 2024, 291.
Erlässe: EStR 2000, Rz 6713; GebR 2019, Rz 162.
Übersicht
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I. | Abgabepflichtiger (§ 77 Abs 1) | 1-4a |
II. | Sinngemäße Geltung für den Abgabepflichtigen getroffener Anordnungen (§ 77 Abs 2) | 5, 6 |
I. Abgabepflichtiger (§ 77 Abs 1)
1
Abgabepflichtiger ist jeder, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenschuld im Rahmen des Abgabenverfahrens in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann (zB ; , 2011/16/0119; , 2013/16/0105).
Abgabenschuldner (Abgabepflichtiger) ist auch derjenige, der für eine Abgabe in Anspruch genommen wird, obwohl er den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht hat (Reeger/Stoll, BAO, § 77 Tz 7; ; , 2011/16/0119; , 2013/16/0105; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 77 Anm 4; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenve...