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OGH: Unfallversicherungsschutz
• Der Weg zwischen einer angeordneten ärztlichen Untersuchung aufgrund eines Antrages auf Bewilligung eines Kuraufenthaltes bei der Pensionsversicherungsanstalt und der Arbeitsstätte steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. - (§ 175 Abs. 2 Z 2 ASVG)
„Nach § 307 d Abs. 1 ASVG können die Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren; als solche Maßnahmen kommen nach Abs. 2 insbesondere auch die Unterbringung in einem Erholungsheim oder der Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten bzw. Zuschüsse zu einem solchen in Frage. Bei der Gewährung von Kuraufenthalten handelt es sich in allen Fällen (auch in denen des § 155 ASVG) nicht um Pflichtleistungen der Versicherungsträger, vielmehr liegt die Entscheidung über die Gewährung dieser Maßnahme in deren pflichtgebundenem Ermessen, und dem Versicherten steht gegen die Verweigerung kein Rechtsschutz zur Verfügung (SSV-NF 7/76). Daß solche Maßnahmen zur Erhaltung und Festigung der Gesundheit und insbesondere auch der Arbeitsfähigkeit dienen ...