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ASoK 4, April 1998, Seite 136

Auch ein Primararzt muß Rechnung legen

Sonderklassehonorare und Rechnungslegungspflicht gegenüber nachgeordneten Ärzten

Dr. Lukas Stärker

In seiner Entscheidung vom , 9 Ob A 69/97f, hat sich der Oberste Gerichtshof erstmals mit der Frage befaßt, ob ein Klinikvorstand gegenüber seinen nachgeordneten Ärzten bezüglich der von ihm eingenommenen Sonderklassehonorare rechnungslegungspflichtig ist.

Der OGH sprach dazu mit Teilurteil aus, daß der geklagte Klinikvorstand dem ihn klagenden Assistenzarzt in der Form Rechnung zu legen hat, daß er sämtliche in der klagsgegenständlichen Zeit erfolgten Eingänge an Sonderklassehonoraren von Ärzten seiner Abteilung, aufgeschlüsselt nach Einzahler, Empfänger, Höhe des Betrages, Zweck der Zahlung und Eingangsdatum sowie alle Zahlungen, die in dieser Zeit zu Lasten dieser Eingänge geleistet wurden, bekannt zu geben sowie auch die diesbezüglichen Rechnungsbücher vorzulegen hat.

Für die Frage des Bestehens eines Rechnungslegungsanspruches ist ohne Bedeutung, ob der klagende Assistenzarzt die Möglichkeit hatte oder gehabt hätte, in die in der Verwaltung aufliegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

1. Sachverhalt

Der Kläger ist Assistenzarzt an einer Universitätsklinik, deren Vorstand der Geklagte ist. Die Abrechnung der Sonderklassehonorare der Klinik erfolgte bezüglich der Röntg...

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