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VwGH: SV-Beiträge / Nachzahlung / Verzugszinsen
• 1. Die Pflicht des Dienstgebers zur Zahlung von Verzugszinsen für die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen hängt von der schon vor Beginn des jeweiligen Verzugszinsenzeitraumes gegebenen Fälligkeit der im nachhinein vorgeschriebenen Beiträge und somit nach §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG davon ab, ob die betroffenen Dienstnehmer auf die nachgezahlten, der nachträglichen Beitragsvorschreibung zugrunde gelegten Beträge von Anfang an Anspruch hatten.
• 2. Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ist unabhängig vom Verschulden und besteht sogar in bezug auf Zeiträume, in denen aufgrund eines (später beseitigten) Bescheides festzustehen schien, daß Beiträge nicht zu entrichten seien. Die Funktion dieser gesetzlichen Verzugszinsen besteht vor allem darin, den durch die vorübergehende Nichterfüllung von Beitragspflichten im Normalfall erzielten Vorteil einer während des Verzuges entsprechend verringerten Kreditbelastung abzuschöpfen. - (§§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 59 Abs. 1 ASVG)
„Das der Beschwerde beigelegte Auftragsgutachten vom wurde von dessen Verfasser im September 1993 als Besprechungsaufsatz veröffentlicht (ZAS 1993, 169) und als solcher - zum Beleg dafür, „daß die in Rede stehende OGH-Entscheidung (vom , 9 Ob A 1...