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ASoK 4, April 1998, Seite 148

OGH: Betriebs(teil)übergang

1. Das Bestehen verschiedener Berührungspunkte und Überschneidungen zwischen zwei Tätigkeitsbereichen, also der für das moderne Wirtschaftsleben typische Umstand, daß einander die Aufgaben abgrenzbarer Betriebsteile durchdringen, steht der Annahme unterschiedlicher Betriebe (Betriebsteile) nicht entgegen. Aus der Übernahme des Betriebsteiles Lager muß sich daher nicht zwangsläufig die Mitübertragung des damit inhaltlich verbundenen Betriebsteiles Einkauf ergeben.

2. Die bloße Tatsache, daß auch nach der Übernahme des Lagerbetriebes am bisherigen Standort ein Einkäufer des Übernehmers tätig ist, dessen Tätigkeit der des gekündigten Arbeitnehmers (weitgehend) entspricht, reicht allein für die Annahme eines Betriebs(teil)überganges nicht aus. - (§ 3 AVRAG)

„Im übrigen hat dazu schon das Berufungsgericht zutreffend auf die Entscheidung des EuGH Slg. 1985, 519 (Aric Botzen gegen Rotterdam´sche Droogdok Maatschappij BV) verwiesen, wonach Art. III Abs. 1 der Richtlinie 77/187 nicht die Rechte und Pflichten umfaßt, die sich für den Veräußerer auf Grund eines zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern ergeben, die zwar nicht zu dem übe...

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