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ASoK 4, April 1998, Seite 126

Deutsches Bundesarbeitsgericht stärkt Position von Arbeitnehmern bei Betriebsübergang

(dpa) - Die Arbeitnehmerrechte beim sogenannten Betriebsübergang gelten auch für Branchen wie das Reinigungsgewerbe, die ohne Maschinen oder andere nennenswerte Betriebsmittel nur von manueller Arbeit leben. Das hat das Kasseler Bundesarbeitsgericht (BAG) im Anschluß an ein ähnliches Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom März entschieden (Az.: 8 AZR 729/96).

Beim Betriebsübergang geht es um die gesetzliche Verpflichtung, daß der Käufer einer Firma mit ihren Maschinen oder Gebäuden auch die Belegschaft übernehmen muß. Umstritten war, ob dies auch in Branchen ohne nennenswerte Betriebsmittel gilt. Denn Kritiker zogen in Zweifel, ob ohne den Übergang von Maschinen oder Gebäuden noch von einer Fortsetzung des Betriebszweckes und damit der Verpflichtung zu Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter gesprochen werden könne.

Dies bejahrte das BAG nun auf die Klage einer Reinigungskraft aus Nordrhein-Westfalen, die mit 69 Kolleginnen bis zum Sommer 1995 ein Universitätsgebäude sauber gehalten hatte. Dann endete der Vertrag, die Universität vergab den Auftrag an eine andere Firma, und diese übernahm 60 der 70 Reinigungskräfte. Dies sei der Hauptteil der Belegschaft, und damit sei der Betrieb im Kern a...

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