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ASoK 4, April 1998, Seite 149

OGH: Zeitausgleichsanspruch / Verjährung

§ 4 Abs. 5 UrlG ist auch auf die in § 3 Abs. 1 der Nov. 1992 zum NSchG vorgesehene Sechs-monatsfrist für den Verbrauch von Zeitguthaben anzuwenden. - (§ 4 Abs. 5 UrlG; Art. V § 3 Abs. 1 der Nov. zum NSchG 1992)

„In analoger Anwendung des Urlaubsrechts hinsichtlich der Frage des Urlaubsantritts bedarf es bei Verbrauch des Zeitguthabens nicht nur der in § 3 Abs. 1 NSchG-Novelle 1992 geforderten Vereinbarung über den Verbrauch desselben, sondern ist ungeachtet der rechtlichen Einordnung der Sechsmonatsfrist als Verjährungsfrist oder Ordnungsvorschrift in dem den Urlaubsantritt berührenden § 4 Abs. 5 UrlG vorgesehen, daß die dort normierte Verjährungsfrist von zwei Jahren u. a. auch bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem MSchG um jenen Zeitraum, um den der Karenzurlaub zehn Monate übersteigt, verlängert wird.

[...] Der Zweck des Gesetzes, gesundheitliche Schäden der Nachtschwerarbeit durch Zeitguthaben auszugleichen und ein gewisses Ansparen der Zeit zu erreichen, um einzelne freie Tage zu ermöglichen, wäre vereitelt, wenn aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen und in Wahrung der ihm vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ein Verlust bereits erworbener Zeitausgleichsansprüche eintreten würde."

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