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OGH: Pensionszusage / Widerruf
• 1. In der Bestimmung des Art. V Abs. 3 Satz 1 der Übergangs- und Schlußbestimmungen zum BPG ist die grundlegende allgemeine Rückwirkungsregelung des BPG zu erblicken. Alle anderen die Rückwirkung betreffenden Regelungen, die davon abweichen, sind als Sonderrückwirkungsregeln zu qualifizieren. Im Sinne der Übergangsbestimmungen „alte" Einzelvereinbarungen genießen daher Vorrang vor den Restriktionen der §§ 8 und 9 BPG, wenn sie anderes als das Gesetz bestimmen.
• 2. Stützt sich der Widerruf des Masseverwalters auf eine Bestimmung der Pensionszuschußordnung, wonach der Widerruf der Leistungszusage nicht nur durch die nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens begründet, sondern darüber hinaus dem Zweck gerecht werden muß, eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zu verhindern, so kann diese Widerrufsklausel daher dann keine Wirkung mehr entfalten, wenn der Weiterbestand des Unternehmens ohnedies nicht mehr gewährleistet ist, wie dies im Insolvenzfall überwiegend geschieht. Es würde dann nämlich der Widerruf der Pensionszusagen in Wahrheit nicht eine Gefährdung für den Weiterbestand des Unternehmens abwenden, sondern alle übrigen Gläubiger einseitig b...