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OGH: Betrieb i. S. d. § 34 Abs. 1 ArbVG
• Ein Betrieb i. S. d. § 34 Abs. 1 ArbVG liegt nicht vor, wenn an einem Standort eine Fülle der verschiedenartigsten Funktionen angesiedelt sind, die mit jeweils völlig unterschiedlicher Selbständigkeit ausgestattet sind und keinen einheitlichen und abgeschlossenen Betriebszweck verfolgen, sondern - in unterschiedlicher Abhängigkeit von der Zentrale - unterschiedlichste Aufgabenstellungen verfolgen. - (§ 34 Abs. 1 ArbVG)
( 8 Ob A 276/97 i)