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Ist der Abfertigungsverlust bei Selbstkündigung mit Art. 48 EGV vereinbar?
Auch bei Vertragsverstoß kein Anpassungsbedarf
Bei einer Selbstkündigung verliert der Arbeitnehmer nach österreichischem Recht gemäß § 23 Abs. 7 AngG seinen Anspruch auf Abfertigung, die ihm im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses sonst zustände. Da die Abfertigung je nach Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Zwölffachen des monatlichen Entgeltes betragen kann, wird sich ein Arbeitnehmer genau überlegen, ob er, um ein neues Dienstverhältnis einzugehen, eine Selbstkündigung ausspricht und dadurch seinen Abfertigungsanspruch verliert. Mayr hat deshalb die Ansicht vertreten, § 23 Abs. 7 AngG sei eine mit Art. 48 EGV nicht zu vereinbarende Mobilitätsbeschränkung, eine Auffassung, die zumindest noch näher zu untersuchen sein wird.
Mit dem am wirksam gewordenen Beitritt in die EU wurde das Gemeinschaftsrecht unmittelbarer Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Gerade bei Gesetzen, die noch aus der Zeit vor dem EU-Beitritt stammen, besteht natürlich die Gefahr, daß sie in Widerspruch zu den europäischen Vorschriften stehen. In diesen Fällen setzt sich das vorrangig anzuwendende Gemeinschaftsrecht gegenüber den innerstaatlichen Regelungen durch, die nationalen Vorschriften sind also am Recht der Gemeinschaft zu messen. Betrachtet man di...