ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 223 Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag
Übersicht der Kommentierung
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I. | Eintritt des Versicherungsfalles (Abs 1) | |||
II. | Stichtag (Abs 2) | |||
A. | Relevanz | |||
B. | Stichtagswahl | |||
1. | Alter/geminderte Arbeitsfähigkeit | |||
2. | Tod | |||
C. | Stichtagsverschiebung |
I. Eintritt des Versicherungsfalles (Abs 1)
1
Der Versicherungsfall ist eine bestimmte Lebenssituation, für deren Bewältigung das ASVG bestimmte Leistungen zur Verfügung stellt (Schrammel in Tomandl/Felten, System 2.1.2.2.1). Beim Versicherungsfall handelt es sich um eine primäre Leistungsvoraussetzung der PV (RS 0110083).
2
Nach der Neufassung des § 223 Abs 2 durch die 55. Nov hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der gemindAF eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen. Ungeachtet des Abs 1 Z 2 ist eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll, weil die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann (RS 0111054).
II. Stichtag (Abs 2)
A. Relevanz
3
Die Frage, ob eine Leistung der PV gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Antrag ausgelösten Stichtag zu prüfen. Es genügt nicht, dass...