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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 223 Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Martin Sonntag

Übersicht der Kommentierung


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I.
Eintritt des Versicherungsfalles (Abs 1)
1, 2
II.
Stichtag (Abs 2)
A.
Relevanz
3- 5
B.
Stichtagswahl
1.
Alter/geminderte Arbeitsfähigkeit
6- 8
2.
Tod
9
C.
Stichtagsverschiebung
10- 14

I. Eintritt des Versicherungsfalles (Abs 1)

1

Der Versicherungsfall ist eine bestimmte Lebenssituation, für deren Bewältigung das ASVG bestimmte Leistungen zur Verfügung stellt (Schrammel in Tomandl, System 2.1.2.2.1). Beim Versicherungsfall handelt es sich um eine primäre Leistungsvoraussetzung der PV (RS 0110083).

2

Nach der Neufassung des § 223 Abs 2 durch die 55. Nov hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der gemindAF eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen. Ungeachtet des Abs 1 Z 2 ist eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll, weil die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann (RS 0111054).

II. Stichtag (Abs 2)

A. Relevanz

3

Die Frage, ob eine Leistung der PV gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Antrag ausgelösten Stichtag zu prüfen. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr an einem ganz bestimmten Tag gegeben sein (RS 0084524).

4

Der Versicherungsfall als primäre Leistungsvoraussetzung (vgl § 221, 223 Abs 1) muss am Stichtag eingetreten sein. Zu den anderen Anspruchsvoraussetzungen zählt insb die Wartezeit als sekundäre Leistungsvoraussetzung (vgl § 235f). § 245 über die Leistungszugehörigkeit regelt, in welchem Zweig der PV eine Leistung gebührt. Die § 261, 264, 266 enthalten die Regelungen über das Ausmaß der Pensionsleistungen.

5

Der Stichtag ist somit für die Beurteilung der primären und sekundären Leistungsvoraussetzungen maßgeblich (10 ObS 175/01k). Die zum Stichtag geltende Rechtslage ist der Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen zugrunde zu legen (RS 0115809).

B. Stichtagswahl

1. Alter/geminderte Arbeitsfähigkeit

6

Bei den Versicherungsfällen des Alters und der gemindAF kann die Festlegung des Stichtages vom Versicherten durch die Wahl des Antragszeitpunktes beeinflusst werden. Es wird ihm damit ermöglicht, einen Leistungsanspruch erst später geltend zu machen, weil er die Wartezeit noch nicht erfüllt hat oder weil er zur Aufbesserung der Pension noch VZ erwerben will. Allerdings verschiebt sich der Stichtag nur dann, wenn der VF schon vor der Antragstellung eingetreten ist. Bei einer Antragstellung vor dem Eintritt des VF ist hingegen erst der VF für die Auslösung des Stichtages maßgebend (RS 0084561).

7

Die Möglichkeit der Stichtagswahl ist verfassungsrechtlich unbedenklich; ebenso die Tatsache, dass bei früherer Antragstellung eine Leistung gebührt hätte, jedoch an dem durch die spätere Antragstellung ausgelösten Stichtag die Wartezeit nicht mehr erfüllt ist (RS 0084543).

8

Entschließt sich ein Versicherter trotz Invalidität weiterhin berufstätig zu bleiben, ist für die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung vorliegen, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der späteren Antragstellung abzustellen (RS 0084509).

2. Tod

9

Das Fehlen einer Bestimmung über die Stichtagswahl für den Versicherungsfall des Todes ist dahin auszulegen, dass für Hinterbliebenenpensionen die Erreichung der allg Leistungsvoraussetzungen zu einem späteren Stichtag als dem durch den Todestag ausgelösten ausgeschlossen ist. Eine Stichtagsverschiebung durch eine neuerliche Antragstellung auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt ist nicht möglich (RS 0114693).

C. Stichtagsverschiebung

10

Wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des Verfahrens eintritt, ist die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen (10 ObS 328/00h). Beispiele sind eine Verschlechterung des medizinischen Leistungskalküls im Verfahren über eine IP/BUP oder die Vollendung des 60. Lebensjahres in einem derartigen Verfahren (§ 255 Abs 4). Voraussetzung einer Verschiebung ist allerdings, dass die Anspruchsvoraussetzungen zu einem vor Schluss der Verhandlung 1. Instanz liegenden Stichtag erfüllt sind (10 ObS 199/02s). Auch eine mehrfache Stichtagsverschiebung ist möglich (10 ObS 97/16m).

11

Durch § 86 ASGG werden Klagsänderungen wg Stichtagsverschiebungen verfahrensrechtlich für zulässig erklärt (vgl zur Ratio dieser Bestimmung näher Neumayr in ZellKomm2 § 86 ASGG Rz 1).

12

Ein Weitergewährungsantrag nach einer befristeten IP löst keinen neuen Stichtag aus (vgl näher § 256 Rz 26, insb auch zur Ausnahme hins § 255 Abs 3a und 3b). Ebensowenig eine Klage auf Weitergewährung einer entzogenen IP, es sei denn, während des Gerichtsverfahrens tritt nach zunächst berechtigter Entziehung ein neues Leiden hinzu (10 ObS 42/18a mwN).

13

Wird das Rehabilitationsgeld gem § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd wegen dauernder Invalidität entzogen (vgl § 143a Rz 8), so ist Stichtag für die IP bzw BUP der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag (§ 86 Abs 6 idF des SVAG 2014).

14

Bei der Ermittlung der Leistungszugehörigkeit gem § 245 und § 251a (Wanderversicherung) kommt eine Stichtagsverschiebung nicht in Betracht (10 ObS 44/18w).

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