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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 108

Jörg Ziegelbauer

Übersicht der Kommentierung


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I.
System
1- 3
II.
Einnahmenseite
4
III.
Ausgabenseite
5- 7

I. System

1

Die historische Entwicklung der Bestimmungen über die Anpassung der Werte der SV sowohl auf Einnahmen- wie auch auf Ausgabenseite ist umfassend dargestellt von Tomandl in Tomandl, System, 0.6.1-0.6.4 (vgl auch Pöltner/Pacic, § 108 Anm 2; Tomandl, Grundriss6 Rz 287-289). Das geltende Recht beruht im Wesentl auf dem PensionsharmonisierungsG, BGBl I 2004/142 (62. Nov, 653 BlgNR 22. GP).

2

§ 108 regelt die Grundlagen der Aufwertung und Anpassung von Werten in der SV. Abs 1 enthält eine VO-Ermächtigung für den BMSGK, die Abs 2 bis 5 definieren die Begriffe (Näheres s jeweils bei den einzelnen Bestimmungen) der Aufwertungszahl (Abs 2; § 108a), der Höchstbeitragsgrundlage (Abs 3; § 45), der Aufwertungsfaktoren (Abs 4; § 108c) und des Anpassungsfaktors (Abs 5; § 108f). Abs 6 regelt die Anpassung und Aufwertung fester Beträge.

3

Die Durchführung der Aufwertung und Anpassung wird in den §§ 108a bis 108l geregelt, dazu sind überdies die idR in den Übergangsbestimmungen enthaltenen einzelnen Eingriffe des Gesetzgebers zu beachten (Tomandl, Grundriss6 Rz 289 aE; s zum Übergangsrecht die Anm zu § 108f, 108g, 108h). Die Anpassung der Leistungen gem den § 108g, 108h ist gem § 108k von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide der VT in Leistungssachen über die Auswirkungen von Renten- oder Pensionsanpassungen (§§ 108g, 108h) und von Vervielfachungen fester Beträge mit der jeweiligen Aufwertungszahl bzw mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor sind gem § 367 Abs 3 nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahrs verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde. Bei Fragen der Aufwertung und Anpassung von Werten sind die Einnahmen- und die Ausgabenseite zu unterscheiden.

II. Einnahmenseite

4

Werte, die zur Bestimmung von Einnahmen erforderl sind, betreffen insb die Höchstbeitragsgrundlage (Abs 3, § 45 [§ 108b, mit dem der Messbetrag für die Höchstbeitragsgrundlage festgesetzt wurde, wurde mit dem BGBl I 2001/67 aufgehoben; zur Höchstbeitragsgrundlage beachte auch § 108l Abs 3]) und die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2; zu weiteren Werten vgl die Zusammenstellung in Tomandl, System 0.6.3 FN 2). Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt für das Kalenderjahr 2020 auf Grund des Abs 3 179 € (§ 1 Z 2 Kundmachung veränderlicher Werte, BGBl II 2019/348; außertourliche Anhebungen für 2013, BGBl I 2012/35; für 2016 BGBl I 2015/118). Die Anpassung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge erfolgt mittels der in Abs 2 definierten Aufwertungszahl (s dazu § 108a; für das Kalenderjahr 2020 beträgt diese 1,031 €; § 1 Z 1 Kundmachung veränderlicher Werte, BGBl II 2019/348).

III. Ausgabenseite

5

Seit dem PensionsharmonisierungsG, BGBl I 2004/142 soll die Anpassung der Pensionen nicht mehr die (zu erwartende) Lohnentwicklung widerspiegeln, sondern lediglich Kaufkraftverluste der Pensionisten verhindern (Tomandl in Tomandl, System 0.6.4, 38/1). Der BMSGK hat mit VO gem Abs 5 den Anpassungsfaktor (s dazu § 108f) gem Abs 5 (bis 30.11. des Jahres) zu bestimmen. Dieser beträgt für das Jahr 2020 1,018 € (VO Anpassungsfaktor, BGBl II 2019/308). Der Anpassungsfaktor dient gem Abs 5 für die Erhöhung der Renten, der Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der SV und soll die Erhöhung der Verbraucherpreise rückblickend unter Berücksichtigung des von der Kommission gem § 108e festzusetzenden Richtwerts abgelten (näher dazu s § 108e, 108f).

6

Der Zeitpunkt der Anpassung (Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor) ergibt sich für Renten aus der UV aus § 108g und für Pensionen aus der PV aus § 108h (näher dazu jeweils bei diesen Bestimmungen). Die Anpassung der Leistungen nach den § 108g, 108h hat gem § 108k von Amts wg zu erfolgen.

7

Der Anpassungsfaktor dient auch der jährlichen Anpassung der Aufwertungsfaktoren (Abs 4; § 108c). Mit den Aufwertungsfaktoren sind die BGL für die Bildung der BMG für die Erstberechnung der Pensionen zu aktualisieren (dieses System wurde mit der Einführung des Pensionskontos verändert, § 10, 12 Abs 3 APG, s dazu § 108a Rz 3). Abs 4 hat auch außerhalb der SV Bedeutung etwa bei der Aufwertung (älterer) Jahresbeitragsgrundlagen gem § 21 Abs 1 AlVG (vgl zB VwGH 2000/08/0089).

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