ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 358 Feststellung von Geburtsdaten
Übersicht der Kommentierung
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I. Einvernahme (Abs 1 und 2)
Rz 1, 2 entfallen
II. Feststellung des Geburtsdatums (Abs 3)
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Diese Bestimmung soll jene Schwierigkeiten beseitigen, die im Zusammenhang mit der Änderung von Geburtsdaten ausländischer Staatsbürger aufgetreten sind. Zum einen soll der Verfahrensaufwand bei der Feststellung des Geburtsdatums verringert und zum anderen die missbräuchliche Geltendmachung von altersabhängigen Leistungsansprüchen hintangehalten werden (Potz, Das „vermutete“ Geburtsdatum - Zur Feststellung des Geburtsdatums nach § 358 Abs 3 ASVG, RdW 2010/238, 222). In Anlehnung an die in Deutschland geltende Regelung des § 33a SGB I soll daher für die Ermittlung des Geburtsdatums des Vers jenes Datum maßgeblich sein, das sich aus der ersten Angabe des Vers gegenüber einem SVT ergibt. Der deutsche Gesetzgeber hat damit die unbedingte Anknüpfung an das „wahre“ Geburtsdatum aufgegeben und für den Geltungsbereich des SGB das maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert. Über Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts hat der EuGH entschieden (Kocak und Örs, Rs C-102/98 und C-2011/98), dass diese Regelung nicht dem Gemeinschaftsrecht widerspricht (vgl EB 834 BlgNR 21. GP, 19). Auch für den OGH ist eine unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts relevante Diskriminierung nicht erkennbar. Es ist weiters nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer idR äußerst umfangreichen und zeitintensiven Prüfung und Beweiswürdigung hinsichtlich des Geburtsdatums des Sozialversicherten durch eine „neutrale“ Regelung ersetzt, die auf die Angabe des Versicherten selbst gegenüber dem SVT abstellt. Dieser Aspekt spricht auch gegen eine Beeinträchtigung des Erfordernisses eines fair trial. Es ist daher auch nicht richtig, dass der Gesetzgeber mit § 358 Abs 3 gerade jene Staatsbürger aus Herkunftsländern mit schlechtem Entwicklungsstandard gänzlich von der Möglichkeit des Nachweises des „wahren“ Geburtsdatums ausschließe, weshalb eine Verletzung des Gleichheitssatzes wg unsachlicher Diskriminierung nicht vorliegt (10 ObS 176/04m).
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Das Geburtsdatum eines Versicherten, aus dem sich ergibt, ob er an einem Stichtag ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat, ist eine biologische Tatsache und kein Recht oder Rechtsverhältnis, welches den Regeln über das internationale Privatrecht unterliegt; es ist dem (nicht revisiblen) Tatsachenbereich zuzuordnen (10 ObS 200/03i; 10 ObS 124/16g). Dem Gesetzgeber ging es bei dieser Bestimmung nicht nur um eine Vereinfachung des Leistungsverfahrens vor dem SVT. Der enge Sachzusammenhang zwischen § 358 Abs 3 und dem Leistungsrecht führt dazu, dass diese Norm nicht als allein dem Verfahrensrecht vor dem SVT angehörende, sondern auch dem materiellen Recht angehörende Vorschrift zu qualifizieren ist. § 358 Abs 3 ist deshalb auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden (10 ObS 200/03i mit Zustimmung von Neumayr/Burgstaller, Das Geburtsdatum des Sozialversicherten, in FS Bauer/Maier/Petrag, 413 ff und in Abkehr von 10 ObS 67/03f).
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Das der ersten Angabe entsprechende Geburtsdatum ist nicht automatisch durch das Geburtsdatum, das die ältere Urkunde enthält, zu ersetzen. Es können auch mehrere Urkunden mit unterschiedlichen Geburtsdaten vorliegen, wobei nach den Grundsätzen der ZPO (§§ 292 ff) über den Urkundenbeweis zu entscheiden ist. Auch wenn der Beweis durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde angetreten wird, so ist nach § 292 Abs 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Urkunde zulässig (10 ObS 200/03i).
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Ist die erste Angabe gegenüber dem jeweiligen SVT, der die beanspruchte Leistung zu erbringen hat, relevant oder ist auf die erste Angabe gegenüber „einem“ SVT abzustellen? Für die erste Variante könnte die Wortfolge „gegenüber dem VT“ in § 358 Abs 3 sprechen. Diese Auslegung steht aber in einem Spannungsverhältnis zur Regelung, dass von dem so ermittelten Geburtsdatum nur abgewichen werden darf, wenn der „zuständige VT“ feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, oder sich aus der Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Vers gegenüber dem VT ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Dagegen sprechen aber gerade auch die Gesetzesmaterialien, der Wortlaut der Vorbildnorm des § 33a dSGB I („aus der ersten Angabe ... gegenüber einem SVT“) und die Erwägung, dass entsprechend der Regelungsabsicht des Gesetzgebers möglichst früh eine „erste Angabe“ des Vers fixiert werden soll. Sowohl die an der Absicht des historischen Gesetzgebers als auch am Zweck der Regelung orientierte Auslegung des § 358 Abs 3 ergibt somit, dass jedenfalls für den Fall, in dem sich die „erste Angabe“ des Vers auf einen Formularvordruck zur Feststellung von PV-Zeiten durch den HV (und nicht durch den PVT) bezogen hat, dieses unterfertigte Formular als relevante „erste Angabe“ iSv § 358 Abs 3 anzusehen ist (10 ObS 76/09p; Bedenken äußert Kneihs in SV-Komm § 358 Rz 4, die in der Praxis laut seiner eigenen Einschätzung aber irrelevant bleiben dürften).
Erstattet die versicherte Person Angaben gegenüber ihrem DG, der sie auf Grund seiner Meldepflichten an den SVT weiterleitet, so sind diese Angaben der versicherten Person selbst zuzurechnen (Kneihs in SV-Komm § 358 Rz 4); aM 10 ObS 124/16g, ua mit dem Argument, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Regelung bekannt war, dass die Meldung des Geburtsdatums häufig durch den AG erfolgt. Es sei bewusst auf die Angabe durch den Versicherten selbst abgestellt worden.
An das Beweismaß bei der Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers (Z 1), der dem Vers unterlaufen ist, wird ein strenger Maßstab anzulegen sein, um die Regelung an sich nicht zu unterlaufen (zutreffend Kneihs in SV-Komm § 358 Rz 6).
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Die Feststellung eines bestimmten Geburtsdatums des Versicherten dient nicht nur der Feststellung von Rechten und Pflichten aus dem ASVG, sondern stellt auch nach Ansicht des VwGH eine Tatsachenfeststellung dar, die gegebenenfalls in einzelnen Versicherungsangelegenheiten für die Leistungserbringung maßgeblich sein kann. Ein selbständiges Recht des SVT, über das „richtige“ Geburtsdatum des Versicherten bescheidmäßig abzusprechen, besteht nach dem ASVG nicht (VwGH 2003/08/0101).