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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 202 Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

Sieglinde Tarmann-Prentner

1

In der UV geht der Gesetzgeber von einem weiteren Inhalt des Begriffs „Hilfsmittel“ aus als in der KV (10 ObS 2363/96i, 10 ObS 56/16g; Schneider in Wolfua, BK 60). Die Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf, vgl § 137 Abs 1) oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel, vgl § 154 Abs 1), ist in diesem Bereich nicht streng zu ziehen (RS 0106160). Es kann ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein, was von den konkreten Umständen abhängt (RS 0109536). Vgl zur Abgrenzung ausf § 154 Rz 2 ff.

2

Hilfsmittel sind Geräte, die die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile übernehmen oder die unfallkausalen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen mildern oder beseitigen können (10 Obs 56/16g).

Beispiele:

  • Lesebrillen (10 ObS 2363/96)

  • Kontaktlinsen nach Linsenentfernung (OLG Graz SV-Slg 40.343)

  • Kosmetische Hautcreme (10 ObS 108/90; 10 ObS 8/87)

  • Hörgeräte (RS 0084075)

  • Prothesen (auch kosmetische, 10 ObS 56/16g)

3

Auf die Versorgung mit Betriebsmitteln eines Hilfsmittels besteht kein Anspruch (RS 0113664 - Hörgerätebatterien; ggt: dBSG ZFSH/SGB 1998, 165).

4

Abs 3 bezieht sich nur auf Hilfsmittel, die bei vorheriger Unversehrtheit erst durch einen AU erforderlich wurden, nicht aber auf eine neuerliche Versorgung, für die das Unfallereignis nicht kausal war (LG Wr. Neustadt SV-Slg 48.503).

5

Der Ersatzanspruch des Vers gegenüber dem UVT ist zwar höherwertiger geregelt als in der KV und PV, aber dennoch auf das erforderliche und zweckmäßige Ausmaß eingeschränkt. Es sind aber auch die individuellen persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Vers zu berücksichtigen (10 ObS 56/16g). Ein Anspruch auf Versorgung mit einer Zweitprothese (um bei Reparaturbedarf 1-2 Tage bis zum Erhalt einer Leihprothese zu überbrücken) besteht nicht, wenn der Vers seinen Beruf auch ohne solche ausüben kann (10 ObS 143/17b). Dieser Anspruch ist objektiv zu beurteilen; er kann nicht durch eine interne Dienstanweisung des UVT beschränkt werden (LG Linz SV-Slg 42.724). Es besteht Anspruch auf Sachleistung, aber primär in der vom UVT im Rahmen seines freien Ermessens (§ 193) gewählten Form. Wünscht der Vers eine höherpreisige Ausführung, die in seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen keine Begründung findet, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen (10 ObS 161/16y - Spezialprothese mit Genium-Kniegelenk).

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