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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 105 Pensions(Renten)sonderzahlungen

Robert Atria

1

Sonderzahlungen stellen keinen selbständigen Pensions(Renten)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensionsleistungen (Rentenleistungen). Dass die Auszahlung von Pensions(Renten)sonderzahlungen davon abhängt, dass in den Monaten April bzw Oktober (s § 658 Abs 1) eine Pension (Rente) bezogen wird (Abs 1; „Stichtagsprinzip“), ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich; es besteht auch kein Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen (RS 0053933, RS 0083651); dies auch nicht bei einem Pensions-/Rentenanfall vor dem und einer „Vorschusszahlung“ nach § 563 Abs 3 (RS 0124746).

1a

Durch die Einfügung des Abs 3a mit der 75. ASVG Nov (BBG 2011) soll ab dem eine monatsweise Aliquotierung der Sonderzahlungen in jenen Fällen Platz greifen, in denen die Pension im Beobachtungszeitraum ab 1. November des Vorjahres für die folgende April-Sonderzahlung bzw ab 1. Mai für die folgende Oktober-Sonderzahlung nicht durchgehend bezogen wird; zu kürzen ist um 1/6 je ganzem Monat ohne Pensionsbezug (zB Pensionsanfall im November: Ungekürzter Anspruch auf die folgende April-Sonderzahlung; Pensionsanfall im Dezember: Kürzung der April-Sonderzahlung um 2/6, usw).

Kein Neuanfall (mit Aliquotierung der Sonderzahlung) liegt bei einer Hinterbliebenenpension vor, die bereits vor dem Tod vom Vers als Eigenpension bezogen wurde.

2

Dem SH-Träger ist im Falle eines Anspruchsübergangs nach § 324 Abs 3 (Unterbringung eines Pensions(Renten)berechtigten auf Kosten eines SH-Trägers) die Sonderzahlung nicht zu leisten (Pöltner/Pacic, § 105 Anm 3).

3

Dagegen erfasst eine Verpfändung oder Pfändung nach den § 98, 98a auch die Sonderzahlungen, da der Pensions(Renten)berechtigte dadurch (teilweise) von einer Schuld befreit wird und ihm insoweit die an den Dritten geleistete Sonderzahlung iSd Abs 2 „zukommt“ (Pöltner/Pacic, § 105 Anm 3).

4

Empfänger von Pensionen/Renten, die im Monat April bzw Oktober dadurch eine geringere Pension/Rente beziehen, dass an sie in diesem Monat ein KG ausbezahlt wird, erhalten die Sonderzahlung in Höhe der vollen ungekürzten Pension/Rente (Abs 3); andere Ruhensbestimmungen sind jedoch auch auf Sonderzahlungen uneingeschränkt anzuwenden, wenn sie für die April- bzw Septemberrate wirksam waren.

5

Für die Beurteilung, ob in zwischenstaatlichen Pensionsfällen die Sonderzahlung in Höhe der Teilpension oder der Vollpension zu gewähren ist, ist nach der Praxis der PVA nur maßgeblich, ob aus der Vers des anderen Staates mehr als zwölf Monatspensionen geleistet werden; der Zeitpunkt, zu dem auch Sonderzahlungen aus der Vers des anderen Staates zur Auszahlung gelangen, ist dabei bedeutungslos (Pöltner/Pacic, § 105 Anm 4).

6

Bei Auftrag einer vorläufigen Leistung durch ein dem Grunde nach klagestattgebendes Urteil gem § 89 Abs 2 ASGG sind in der aufgetragenen Höhe auch Sonderzahlungen zu leisten (RS 0083643).

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