ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 189 Unfallheilbehandlung
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Die § 189 ff regeln Pflichtleistungen der UV. Die Sachleistung der Unfallheilbehandlung soll die Folgen eines VF beseitigen oder zumindest bessern und eine Verschlimmerung hintanhalten. Die in der KV vorgesehene Heilbehandlung unterscheidet sich von der in der UV zu gewährenden darin, dass letztere auf die unfallbedingten Gesundheitsstörungen beschränkt ist. Bei allen diesen Leistungen ist das Sachleistungsprinzip vorherrschend (OLG Wien SV-Slg 25.666). Unfallheilbehandlung ist zeitlich unbeschränkt so lange und so oft (wieder) zu gewähren, dass ihre Ziele tunlichst erreicht werden (10 ObS 115/15g mwN).
2
Die Unfallheilbehandlung umfasst wie die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wobei die Aufzählung in der UV allerdings nicht taxativ ist (RS 0084242; zur primären Leistungspflicht des KVT: § 191 Abs 1). In der UV bildet die höchstmögliche Versorgungsqualität den Maßstab, insbesondere bei individuell anzupassenden Hilfsmitteln. Ein Hilfsmittel muss aber objektiv erforderlich und zusätzlich den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein (keine „Überversorgung“, 10 ObS 56/16g; 10 ObS 143/17b ua). Im Rahmen des Abs 2 sind auch Zahnbehandlungs- und Zahnersatzleistungen zu erbringen (RS 0084240). Auch nach Abs 1 besteht bei subsidiärer Leistungspflicht nur ein Anspruch in dem Umfang, in dem diese Leistungen in der KV zu erbringen sind (10 ObS 296/98x - BSVG).
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Durch Abs 3 werden die Beziehungen des UVT zu landesgesundheitsfondsfinanzierten KA iSd § 148 jenen zu den KVT, insb also bezüglich Behandlung eingewiesener Erkrankter, Finanzierung und Auskunftspflichten, gleichgestellt.