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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 210 Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Sieglinde Tarmann-Prentner

Übersicht der Kommentierung


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I.
Feststellungsverfahren
1- 7
II.
Abfindung
8
III.
Höhe
9
IV.
Versicherungsfälle außerhalb des ASVG
V.
Schüler und Studenten

I. Feststellungsverfahren

1

Das Gesetz kennt nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente. Diese Rente ist unter den in § 209 Abs 1 bezeichneten Voraussetzungen als vorläufige, sonst als Dauerrente und entsprechend den Bestimmungen des § 210 als Gesamtrente festzustellen (10 ObS 105/07z).

2

Die Entschädigung mehrerer VF erfolgt in zwei Stufen. Während des Zeitraums nach § 209 Abs 1, in dem die Konsolidierung der Folgen des AU oder der BK abzuwarten ist, gebührt eine vorläufige Rente für den neuen VF parallel zu Leistungen für frühere VF. Spätestens ab dem Dauerrentenstichtag ist eine Gesamtrente zu bilden, wenn die Gesamt-MdE aus allen VF wenigstens 20 % erreicht. Auch für die Gesamtrente gilt, dass sie tunlichst bald festzustellen ist, der Zweijahreszeitraum darf daher unter-, aber nicht überschritten werden (10 ObS 113/06z mwN).

Die rechtskräftige Ablehnung einer Rentenleistung für einen neuerlichen VF, weil dieser für sich allein keine MdE im rentenbegründendem Ausmaß verursachte, führt nicht dazu, dass nach zwei Jahren ab Eintritt des letzten VF die erstmalige Bildung einer Gesamtrente nur bei Änderung der Verhältnisse iS des § 183 vorgenommen werden könnte (10 ObS 85/11i).

3

Die Gesamtrente ist immer eine Dauerrente (RS 0116510) und daher nicht zu bilden, wenn die Folgen des neuerlichen AU bereits zur Gänze abgeklungen sind und keine MdE aus diesem mehr vorliegt (RS 0121575).

4

Ab dem Inkrafttreten der Aufhebung der Wortfolge „und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte MdE mindestens 10 vH“ in § 210 Abs 1 erster Satz ASVG durch den VfGH (G 112/98-9 ab ) stand der Bildung einer Gesamtrente dieses Erfordernis nicht mehr entgegen, auch wenn der VF vor der Aufhebung eingetreten war. Durch Abs 4 idF BGBl I 2001/99 wird für den Zeitraum vor Bildung der Gesamtrente eine Entschädigung des für sich alleine keinen Rentenanspruch begründenden neuerlichen VF ermöglicht, wenn sich dadurch die gesamte MdE zumindest um 5 % erhöht.

5

Im Sozialgerichtsverfahren kann das Begehren des Vers von einzelnen Entschädigungen aus mehreren AU auf Bildung einer Gesamtrente geändert werden, auch wenn nicht alle einzubeziehenden VF auch Gegenstand des bekämpften Bescheids des VT waren (RS 0084349; RS 0084366).

6

Wird vor Ablauf der Zweijahresfrist eine Gesamtrente begehrt, bedarf es der Feststellung, ob bereits eine Konsolidierung der Unfallfolgen eingetreten ist (RS 0084382).

7

Bei Versäumung der Zweijahresfrist nach § 210 Abs 1 überdauern die gesonderten Rentenleistungen als Dauerrenten. Die Bildung einer Gesamtrente ist dann nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig (§ 183; RS 0084362). Das gilt auch bei einer rückwirkenden Einzelentschädigung des letzten VF nach § 86 Abs 4 Satz 2; diese kann eine Gesamtrente nur ab einem Zeitpunkt nach dem Ende der Frist des § 209 Abs 1 und 210 nach sich ziehen, wofür eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erforderlich ist (RS 0123199).

II. Abfindung

8

Abgefundene Renten sind nicht mit ihrer seinerzeitigen Höhe, sondern nach dem Grad der ihnen zu Grunde liegenden MdE in Abzug zu bringen (Abs 1; RS 0084384).

III. Höhe

9

Bei der Umwandlung mehrerer VR in eine Gesamtrente besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der Einzelrenten, bei der Neueinschätzung sind die der jeweiligen Versehrtenrente entsprechenden MdE nicht einfach zusammenzuzählen, sondern es ist zu ermitteln, wie sich die Folgen der VF in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (RIS-Justiz RS 0084383; RS 0084384).

IV. Versicherungsfälle außerhalb des ASVG

10

Eine Gesamtrente ist nur für mehrere VF nach dem ASVG zu bilden, aber nicht bei VF nach dem ASVG und dem BSVG. Dagegen bestehen wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der UV nach dem ASVG (Ablöse der Unternehmerhaftpflicht) und dem BSVG (Aufrechterhaltung der Betriebsführung) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS 0123629; RS 0123628). Die in Abs 3 aufgezählten Unfälle bzw Schädigungen sind aber, wenn ihre Folgen mit Versicherungsfällen nach dem ASVG ein rentenbegründendes Ausmaß erreichen, auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in dem eine DR (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.

V. Schüler und Studenten

11

Bei Zusammentreffen von AU und Schülerunfällen können Letztere unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge nur dann anspruchs(mit)begründend in die Gesamtrentenbildung einbezogen werden, wenn der Schwellenwert einer MdE von 50 % erreicht wird. Andernfalls kommt nur eine Rente bzw Gesamtrente allein aufgrund der Nicht-Schüler-Unfälle in Betracht (RS 0102909).

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