ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 202 Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
1
In der UV geht der Gesetzgeber von einem weiteren Inhalt des Begriffs „Hilfsmittel“ aus als in der KV (10 ObS 2363/96i, 10 ObS 56/16g; Schneider in Wolf ua, BK 60). Die Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf, vgl § 137 Abs 1) oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel, vgl § 154 Abs 1), ist in diesem Bereich nicht streng zu ziehen (RS 0106160). Es kann ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein, was von den konkreten Umständen abhängt (RS 0109536). Vgl zur Abgrenzung ausf § 154 Rz 2 ff.
2
Hilfsmittel sind Geräte, die die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile übernehmen oder die unfallkausalen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen mildern oder beseitigen können (10 Obs 56/16g).
Beispiele:
Lesebrillen (10 ObS 2363/96)
Kontaktlinsen nach Linsenentfernung (OLG Graz SV-Slg 40.343)
Kosmetische Hautcreme (10 ObS 108/90; 10 ObS 8/87)
Hörgeräte (RS 0084075)
Prothesen (auch kosmetische, 10 ObS 56/16g)
3
Auf die Versorgung mit Betriebsmitteln eines Hilfsmittels besteht kein Anspruch (RS 0113664 - Hörgerätebatterien; ggt: dBSG ZFSH/SGB 1998, 165).
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Abs 3 bezieht sich nur auf Hilfsmittel, die bei vorheriger Unversehrtheit erst durch einen AU erforderlich wurden, nicht aber auf eine neuerliche Versorgung, für die das Unfallereignis nicht kausal war (LG Wr. Neustadt SV-Slg 48.503).
5
Der Ersatzanspruch des Vers gegenüber dem UVT ist zwar höherwertiger geregelt als in der KV und PV, aber dennoch auf das erforderliche und zweckmäßige Ausmaß eingeschränkt (10 ObS 56/16g). Dieser Anspruch ist objektiv zu beurteilen; er kann nicht durch eine interne Dienstanweisung des UVT beschränkt werden (LG Linz SV-Slg 42.724).