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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3681-8

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 359 Kosten des Verfahrens

Johannes Derntl

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Anzuwendende Bestimmungen: In Leistungssachen (§ 354) kommen gem § 360b die Regelungen des AVG über die Kosten nicht zur Anwendung. Es ist deshalb klargestellt, dass hier nur § 359 anzuwenden ist. In Verwaltungssachen (§ 355) ist mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (s bei § 360b) das AVG in vollem Umfang anzuwenden. Die Kostenregel des § 359 steht deshalb neben den Bestimmungen der § 74 ff AVG.

Bei pauschaler Betrachtung könnte man die gesondert auf das SV-Verfahren zugeschnittene Anordnung des § 359 als die speziellere und somit vorrangige einstufen. Vergleicht man die einzelnen Tatbestände, ergibt sich aber ein differenzierteres, verwobenes Bild. Die mit BGBl I 2013/33 angeordnete Anwendung der AVG-Kostenregeln wird als die spätere, und somit ihrerseits vorrangige Vorschrift einzustufen sein. Zu vermuten ist, dass der Gesetzgeber mit der gezielten Belassung der Kostenregelung im ASVG-Unterabschnitt „Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den VT“ eine abschließende Kostenregelung für Verfahren vor den SVT beabsichtigt hat und dies im Gesetzestext undeutlich zum Ausdruck gebracht hat. Dafür spricht zum einen, dass die bisher in § 358 beheimatete „Feststellung des Sachverhaltes“ nun in § 362a im ASVG-Abschnitt „Verfahren in Leistungssachen“ transferiert wurde: Der Gesetzgeber hat also bewusst differenzierte Zuordnungen zu den einzelnen ASVG-(Unter-)Abschnitten vorgenommen. Zum anderen soll laut den Materialien (allerdings ohne überzeugende Begründung) § 359 gerade auch für das Verwaltungsverfahren vorrangig sein (2195 BlgNR 24. GP, 6).

Ein weiterer Aspekt ist die durch eine eigenständige Kostenregelung bewirkte Abweichung von der in Art 136 Abs 2 B-VG verankerten grds Einheitlichkeit des Verfahrens (s allg Leeb in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 90).

Die Kosten des Verfahrens vor dem SVT hat gem § 359 dieser sowohl in Leistungs- als auch in Verwaltungssachen selbst zu tragen. Entstehen ihm jedoch Kosten daraus, dass eine Partei (also nicht ein Zeuge; zum Parteienvertreter vgl die differierenden Entscheidungen des SchG Wien, 17b C 406/85 und 17a C 407/85, AnwBl 1986/2457 [Lindenthaler]) das Verfahren mutwillig stört, verschleppt oder den Verfahrensgang bzw die Organwalter in die Irre führt, hat der SVT dieser Partei verpflichtend diese Kosten aufzuerlegen (Abs 3); vgl für das sozialgerichtl Verfahren § 77 Abs 3 ASGG. Im Ermessen des SVT steht die Kostenüberwälzung für den Fall, dass ein Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigter einen ganz bestimmten Arzt gutachtlich hören will (Abs 3).

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Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen haben einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn sie im SV-rechtlichen Verfahren geladen werden: Darunter fallen insb die Fahrtkosten. Vollversicherte gem § 4 Abs 1, also insb die DN, haben einen weiter gehenden Anspruch, der vor allem auch den entgangenen Arbeitsverdienst umfasst (vgl für das sozialgerichtl Verfahren § 79 Abs 1 ASGG). Dieser Kostenersatz steht dem Versicherten auch dann zu, wenn der SVT seine Ansprüche ablehnt (OLG Wien SV-Slg 36.722). Der Ersatz von Vertretungskosten ist im Verfahren vor den SVT nicht vorgesehen (LG Salzburg SV-Slg 46.331), ebenso wenig die Möglichkeit von Verfahrenshilfe (vgl Geppert in Geppert, Praxis Kap 7.).

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Über die Kosten ist dann mit Bescheid zu entscheiden, wenn sie zum einen zumindest teilweise abgelehnt werden und der Berechtigte einen Bescheid beantragt (so im Ergebnis nun auch Kneihs in SV-Komm § 359 Rz 15; Geppert in Geppert, Praxis Kap 7., und Oberndorfer/Muzak in Tomandl, System 6.2.1., 684, beziehen hingegen die Antragstellung nicht auf die Erlassung des Bescheides, sondern auf den Kostenersatz an sich), und zum anderen verpflichtend bei Auferlegung des Kostenersatzes gem Abs 4. Der Rechtsschutz betreffend einen Kostenbescheid findet in § 359 Abs 5 nur für das Verfahren in Verwaltungssachen eine Regelung: Es wird die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ermöglicht (§ 414) und in weiterer Folge auch die Revision an den VwGH (unter den Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG, § 25a VwGG und § 30 VwGVG); die Beschwerde an den VfGH ist nicht vorgesehen. In Leistungssachen ist gem § 65 Abs 1 Z 5 ASGG die Klage beim Sozialgericht möglich (Annexprinzip; s nun auch Kneihs in SV-Komm § 359 Rz 17; aM Geppert in Geppert, Praxis Kap 7., der (für die Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) anscheinend für beide Verfahrensarten von einem Rechtszug an den LH ausgeht).

Zum (pauschalierten) Kostenersatz bei zwangsweiser Beitragseintreibung vgl § 64 Rz 11.

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