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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3681-8

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 86 Anfall der Leistungen

Robert Atria

Übersicht


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I.
Grundsätze und Terminologie
A.
Das Leistungsverhältnis
1- 3
B.
Entstehen, Anfall und Fälligkeit eines Leistungsanspruches
4- 6
C.
Leistungsvoraussetzungen
7
1.
Materielle und formelle Leistungsvoraussetzungen
8, 9
2.
Primäre, sekundäre und besondere Leistungsvoraussetzungen
10- 13
D.
Leistungsarten
1.
Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen
14- 16
2.
Gesetzliche und satzungsmäßige Leistungen
17- 19
3.
Geldleistungen und Sachleistungen
20- 26
E.
Verfassungsrechtliche und internationale Vorgaben
1.
Verfassungsrechtliche Vorgaben
27, 28
2.
Zwischenstaatliche Abkommen
3.
EU-Recht
30- 34
II.
Entstehen und Anfall der Leistungsansprüche in den verschiedenen Versicherungszweigen
A.
Krankenversicherung
35- 37
B.
Unfallversicherung
38- 48
C.
Pensionsversicherung
1.
Versicherungsfall, Stichtag und Antragsprinzip
49- 55
2.
Leistungsanfall in der PV
56- 58
3.
Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension
a)
Aufgabe der Beschäftigung
59- 61
b)
„Rehabilitation vor Pension“
62- 66
c)
Weitergewährung
4.
Sonstiges
68- 71

I. Grundsätze und Terminologie

A. Das Leistungsverhältnis

1

Die gesetzliche SV beruht - anders als eine Privatversicherung - nicht auf einem Vertrag; das Rechtsverhältnis zwischen dem Vers und dem SVT ist daher kein vertragliches Schuldverhältnis. Das „sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis“ kann in das Versicherungs- und das Leistungsverhältnis unterteilt werden.

2

Das Versicherungsverhältnis entsteht grundsätzlich mit der Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Versicherungspflicht knüpft (Grundsatz der Ex-lege-Versicherung, s § 10 Abs 1); das Versicherungsverhältnis begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen.

3

Das Leistungsverhältnis beginnt mit dem Entstehen des Leistungsanspruches und endet mit dem Wegfall der Leistung.

B. Entstehen, Anfall und Fälligkeit eines Leistungsanspruches

4

Der Leistungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die im Gesetz geforderten materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 85 Abs 1).

5

Soweit eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum gebührt, wie etwa eine Pension, bedarf es noch der Festlegung, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht; dieser Zeitpunkt ist der Leistungsanfall (§ 86). Auch eine vorläufige Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG ist erst ab dem Zeitpunkt des Anfalls, nicht schon des Entstehens der Leistung aufzutragen (RS 0116851).

6

Schließlich ist bei Leistungen, über die ein Bescheid zu erlassen ist, zu beachten, dass solche nicht vor Wirksamkeit des Bescheides und damit vor dessen Zustellung fällig werden (RS 0082971). Zum Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der UV und PV s § 97.

C. Leistungsvoraussetzungen

7

In der Rsp und Lit (nicht aber im Gesetzestext) werden die Leistungsvoraussetzungen folgendermaßen kategorisiert:

1. Materielle und formelle Leistungsvoraussetzungen

8

Unter materiellen Leistungsvoraussetzungen versteht man die im G geforderten inhaltlichen Voraussetzungen für die Leistung; sie beantworten somit die Frage, wem unter welchen Voraussetzungen eine Leistung gebührt.

9

Die formellen Leistungsvoraussetzungen regeln, auf welche Art und Weise der VT zur Feststellung des Leistungsanspruches tätig werden muss; sie beantworten die Frage, wie die Leistung realisiert wird. So ist etwa eine für die Leistung notwendige Antragstellung eine formelle Leistungsvoraussetzung; ihr Fehlen hindert somit nicht das Entstehen eines Anspruches, wohl aber den Anfall der Leistung.

2. Primäre, sekundäre und besondere Leistungsvoraussetzungen

10

Innnerhalb der Gruppe der materiellen Leistungsvoraussetzungen unterscheidet man primäre, sekundäre und besondere Leistungsvoraussetzungen.

11

Primäre Leistungsvoraussetzung ist die Verwirklichung des VF. Unter VF versteht man das durch das Gesetz versicherte Risiko, also zB in der KV die Krankheit, in der UV den Arbeitsunfall oder in der PV das Alter (vgl auch § 223 Rz 1); ein VF kann im Gesetz auch zusammengesetzt definiert werden (zB Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit) oder für verschiedene Versicherungszweige unterschiedlich bezeichnet und geregelt werden (zB der VF der gemindAF als Invalidität bei Arbeitern und als Berufsunfähigkeit bei Angestellten).

12

Bei manchen Leistungen sind neben dem VF weitere, sog sekundäre Leistungsvoraussetzungen vorgeschrieben; dies sind vor allem die verschiedenen Formen der geforderten Versicherungsdeckung (Wartezeit in der PV, vgl § 235).

13

Schließlich werden Tatbestandsvoraussetzungen, die den VF weiter einschränken, als besondere Leistungsvoraussetzungen bezeichnet (zB das Nichtvorliegen einer bestimmten Erwerbstätigkeit für einen Anspruch auf vorzAP bei langer Versdauer gem § 253b [vgl § 253b Rz 8 ff] bzw für eine Korridorpension gem § 4 Abs 2 APG [vgl § 253 Rz 7]).

D. Leistungsarten

1. Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen

14

Die meisten Leistungen der SV sind Pflichtleistungen; sie begründen für den Leistungsempfänger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch.

15

Die Erbringung freiwilliger Leistungen - im Gesetz erkennbar als „Kann-Bestimmung“ - steht im Ermessen des SVT; auf solche Leistungen besteht kein individueller Rechtsanspruch (vgl § 121 für den Bereich der KV).

16

Der Vers hat jedoch auch bei freiwilligen Leistungen einen Anspruch auf gesetzmäßige Ermessensausübung. Gegenstand des (gerichtlichen) Verfahrens, das auf die betreffende Leistung gerichtet ist, ist dann die Frage der gesetzmäßigen Ermessensausübung durch den SVT (in der Rsp geprüft bei einem Krankenfahrstuhl oder einer sog „C-Leg-Kniegelenksprothese“ als Rehabilitationsmaßnahme nach § 154a [§ 154a Rz 1]; einer Rentenabfindung nach § 184 [§ 184 Rz 3]; einer Erhöhung der Versehrtenrente nach § 205 Abs 3; RS 0117386).

Für Vers der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger gehören seit (SRÄG 2012) Maßnahmen der medizin Rehab und seit auch Maßnahmen der berufl Rehab (SVÄG 2016) bei (drohender) Invalidität oder Berufsunfähigkeit zu Pflichtleistungen der PV aus dem VF der gemindAF. Für Vers der Geburtsjahrgänge 1963 und älter gilt weiterhin das Leistungsregime nach dem BBG 2011, wonach nur Maßnahmen der berufl Rehab (vorrangige) Pflichtleistungen der PV aus dem VF der gemindAF sind (s dazu näher bei § 222, 253e, 253f, 270a, 270b; zum „Zickzackkurs“ des Gesetzgebers, die berufl Rehab als Pflichtleistung zwischen der PV und der Arbeitslosenversicherung hin- und herzuschieben, s hier in den Vorauflagen).

Andere Rehabmaßnahmen, insbes solche für Pensionsbezieher, sind freiwillige Leistungen des VT (§§ 300, 301); es besteht keine Bescheiderlassungspflicht (s § 367) und damit auch keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung (RS 0084894; zuletzt ausdrücklich zu einem Rehabilitationsaufenthalt 10 ObS 68/09m, zu einem besonderen Kniegelenk für eine Oberschenkelprothese 10 ObS 120/14s, ebenso nach dem SRÄG 2012: 10 ObS 119/15w).

2. Gesetzliche und satzungsmäßige Leistungen

17

Ein Leistungsanspruch kann sich unmittelbar aus dem Gesetz (gesetzliche Leistung) oder aus einer Satzung (satzungsmäßige Leistung; zur Satzung allgemein und deren Verordnungscharakter s § 453 Rz 1) ergeben.

18

Vor allem im Bereich der KV gibt es in der Regel gesetzliche Mindestleistungen und satzungsmäßige Mehrleistungen (§ 121 Abs 3); die Leistungen der Zahnbehandlung sind jedoch ausschließlich nach Maßgabe der Satzung zu gewähren (§ 153, vgl dort Rz 5; zur Sonderregelung für Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche s § 153a).

19

Die Kategorien Pflichtleistungen/freiwillige Leistungen einerseits und gesetzliche/satzungsmäßige Leistungen andererseits decken sich nicht. Es gibt sowohl gesetzliche Pflichtleistungen und gesetzliche freiwillige Leistungen, als auch satzungsmäßige Pflichtleistungen und satzungsmäßige freiwillige Leistungen.

3. Geldleistungen und Sachleistungen

20

Geldleistungen bestehen in der einmaligen oder laufenden Erbringung von Geldbeträgen; die Auszahlung von Geldleistungen ist in § 104 geregelt. Streitigkeiten über die Auszahlung einer zuerkannten Geldleistung sind keine Leistungssachen iSd § 354 (bzw Sozialrechtssachen iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG; zB Einbehaltung der Pension wegen Drittschuldnerexekution; RS 0085474). Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht - anders als bei einer Beitragsschuld (§ 59) - generell nicht (RS 0031997; s auch § 104 Rz 7).

21

Sachleistungen bestehen in der Erbringung von Dienstleistungen oder Gegenständen durch den SVT; der SVT kann die Sachleistung entweder selbst oder durch Vertragspartner zur Verfügung stellen (vgl näher § 117 Rz 1 ff).

22

Auf die Gewährung der Sachleistungen selber besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch (RS 0111541).

23

Wenn der Vers eine bestimmte Sachleistung (zB Anstaltspflege; ein bestimmtes Heilmittel) nicht auf Rechnung des SVT erhält, kann er die Leistung privat beziehen (bezahlen) und vom SVT (meist dem KVT) die entsprechende Kostenerstattung (bisweilen auch bezeichnet als Kostenersatz, zB nach § 131) verlangen; nach bescheidmäßiger Ablehnung kann der Vers bei Gericht mit einer Leistungsklage die entsprechende Kostenerstattung (Zahlung) begehren.

24

Der Vers kann aber auch nach einem die Kostenübernahme ablehnenden Bescheid (zur Bescheiderlassungspflicht s § 367) eine Feststellungsklage auf Kostenübernahme erheben (in Bezug auf Anstaltspflege 10 ObS 151/95, in Bezug auf Hauskrankenpflege 10 ObS 315/00x und zuletzt in Bezug auf Heilmittel ausdrücklich und klarstellend 10 ObS 21/10a; vgl zur Entwicklung der Rsp ausf § 131 Rz 52 f).

25

Zu beachten ist jedoch, dass ein Bescheid, mit dem die Gewährung bestimmter Heilmittel abgelehnt wird, ausschließlich über den Anspruch auf Kostenübernahme iR der Sachleistungsgewährung abspricht. Erhebt der Vers dagegen Klage, ist Gegenstand des Sozialgerichtsverfahrens nur dieser Bescheid. Will der Vers eine Kostenerstattung, weil er das Heilmittel privat bezahlt hat, muss er einen - weiteren - Antrag an den KVT stellen, welcher im Fall der Ablehnung vor Gericht in einem getrennten Verfahren bekämpfbar ist (10 ObS 165/10b).

26

Eine Kostenerstattung nimmt einer Leistung grds nicht ihren Sachleistungscharakter (10 ObS 361/99g). Vgl auch bei § 121 Rz 1 ff.

E. Verfassungsrechtliche und internationale Vorgaben

1. Verfassungsrechtliche Vorgaben

27

Im Leistungsrecht ist vor allem der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz zu beachten. So erachtete der VfGH das für Männer und Frauen unterschiedliche Pensionsanfallsalter als gleichheitswidrig (G 223/88), worauf der Gesetzgeber mit Bundesverfassungsgesetz (BGBl 1992/832) die Zulässigkeit der unterschiedlichen Altersgrenzen festschrieb und die Angleichung des Pensionsalters der Frauen an jenes der Männer erst schrittweise ab 2019 bis 2033 festlegte (Teschner/Widlar/Pöltner, § 253 Anm 1b sowie Anhang N 9; s auch § 253 Rz 3).

28

Im Rahmen des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebotes prüft der VfGH bei gesetzgeberischen Eingriffen in das Leistungsrecht regelmäßig, welches Ziel der Gesetzgeber verfolgt, ob der Eingriff geeignet ist dieses Ziel zu erreichen, und ob der Eingriff verhältnismäßig ist; vorgenommen wird dabei eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der Dringlichkeit des gesetzgeberischen Eingriffs auf der einen Seite und dem Vertrauensschutz der Vers (auf erworbene Anwartschaften) auf der anderen Seite (zur näheren Konkretisierung des Prüfungsmaßstabes s RS 0053509, 0053889, 0116792, 0117654, 0118711; Tomandl in Tomandl, System, 0.2.1; Stelzer, Verfassungsrechtliche Grenzen des Eingriffs in Rechte oder Vertragsverhältnisse, DRdA 2001, 508).

2. Zwischenstaatliche Abkommen

29

Österreich hat mit über 30 Staaten Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen, die im wesentl die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Festlegung jenes nationalen Rechts, nach dem die Pflichtversicherung eintreten soll, die Zusammenrechnung der in den Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (für die Erfüllung der Wartezeit), die Erbringung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt im Vertragsstaat (aushilfsweise Sachleistungsgewährung), die Berechnung der aus jedem Vertragsstaat gebührenden Leistungen der PV (entweder „Pro-rata-temporis“ unter Berücksichtigung und im Verhältnis aller in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten oder „direktberechnet“ ausschließlich nach den Versicherungszeiten des jeweiligen Leistungsstaates; vgl in Bezug auf Serbien zuletzt 10 ObS 199/09a) und die Gewährung von Geldleistungen auch bei Wohnort im anderen Vertragsstaat (Leistungsexport) vorsehen (s dazu im Überblick Siedl in Tomandl, System, 7.2.1. und 7.3.2, und Spiegel in SV-Komm Vor § 1 ff Rz 9 ff sowie im Einzelnen Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht). Zu den einz Abk vgl § 3 Rz 6.

Besondere ergänzende Regelungen und Durchführungsvorschriften zu bilateralen SV-Abkommen wie auch zur VO (EG) Nr 883/2004 enthält das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG).

3. EU-Recht

30

Aufgrund der unterschiedlich gestalteten Sozialsysteme finden sich im EU-Vertrag und auch im sog sekundären Gemeinschaftsrecht grds keine Regelungen zur inhaltlichen Angleichung (Harmonisierung) des Sozialrechts.

31

Eine das Sozialrecht partiell harmonisierende Norm ist lediglich die - als Richtlinie nicht unmittelbar anzuwendende - RL zur (schrittweisen) Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (79/7/EWG). Die in Österreich geregelten langen Übergangsfristen (Rz 27) hält der OGH nicht für gemeinschaftsrechtswidrig (RS 0115904; Spiegel, Die Auswirkungen des EG-Rechts auf das unterschiedliche Pensionsalter für Männer und Frauen, DRdA 2004, 116 ff).

32

Von großer praktischer Bedeutung ist die VO (EWG) Nr 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, samt ihrer DurchführungsVO Nr 574/72 (s auch § 3 Rz 1 ff). Auch diese Verordnung (sowie ihre Nachfolgeverordnungen) bezwecken nur die Koordinierung und nicht die Harmonisierung der verschiedenen nationalen Sozialsysteme; Regelungszweck ist es, die Freizügigkeit der Unionsbürger zu unterstützen; die Versicherten sollen bei ihren Wanderungsbewegungen im Bereich der EU keine Nachteile in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften oder Leistungsansprüche haben (10 ObS 181/10f).

33

Auch diese unmittelbar anwendbare VO bezweckt die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der MS (seit der VO Nr 859/2003 auch der Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Wohnort in einem MS sowie deren Familienangehörigen und Hinterbliebenen), die gebietsmäßige Gleichstellung der MS bei der Leistungsgewährung (Verpflichtung zum Leistungsexport) und enthält Kollisionsnormen über das anzuwendende nationale Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sowie bes Vorschriften für einzelne Leistungssparten. In seinem Geltungsbereich tritt die VO an die Stelle von bilateralen oder multilateralen Abkommen (dazu im Überblick: Siedl in Tomandl, System, 7.4.; Shubshizky, Leitfaden zur Sozialversicherung, 325 ff; Geppert in Geppert, Praxis, 9.1; umfassend kommentiert: Fuchs [Hrsg], Europäisches Sozialrecht; Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches SV-Recht).

34

Die Nachfolgeverordnung VO (EG) Nr 883/2004 ist mit der Durchführungs-VO 987/2009 am , die neue „Drittstaatenverordnung“ VO (EU) Nr 1231/2010 am in Kraft getreten (Marhold (Hrsg), Das neue Sozialrecht der EU; Eichenhofer, Das neue Recht europäischer Sozialrechtskoordination, DRdA 2005, 88; Pletzenauer, Die neue Koordinierung der sozialen Sicherheit in der EU - VO [EG] 883/2004, VO [EG] 987/2009, DRdA 2010, 440; Spiegel in SV-Komm Vor § 1 ff Rz 15 ff). Lediglich im Verhältnis zu Dänemark und Großbritannien, die die neue Verordnung über Drittstaatsangehörige, VO (EU) Nr 1231/2010, nicht angenommen haben, sind die VO (EWG) Nr 1408/71 und Nr 574/72 weiterhin anzuwenden.

II. Entstehen und Anfall der Leistungsansprüche in den verschiedenen Versicherungszweigen

A. Krankenversicherung

35

In der KV gilt das Antragsprinzip (§ 361 Abs 1 Z 1); für den Leistungsanfall ist also neben dem Entstehen des Anspruchs (idR mit dem Beginn der Krankheit bzw der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit als Eintritt des VF, § 120) auch ein Antrag des Vers erforderlich. Der Anspruch auf Krankengeld fällt erst mit dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an (§ 138). Ein Antrag auf eine Pension aus den VF der gemindAF gilt - unter dem Regime des SRÄG 2012 - auch („vorrangig“) als ein Antrag ua auf Rehabilitationsgeld (§ 361 Abs 1).

36

Sekundäre Leistungsvoraussetzungen kennt die KV nur ausnahmsweise: so sieht § 124 eine dreimonatige Wartezeit für Selbstversicherte vor. Bei einer Versicherung über DLS entsteht ein Leistungsanspruch nur dann, wenn die maßgeblichen DLS bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats an die zuständige GKK übermittelt wurden, es sei denn, dass der Vers schwerwiegende Gründe für die verspätete Übermittlung nachweist (§ 85 Abs 2).

37

Beachte, dass die zweijährige Verfallsfrist bei Leistungen aus der KV mit dem Entstehen des Anspruchs zu laufen beginnt (§ 102 Abs 1).

B. Unfallversicherung

38

Auch in der UV fallen die Leistungen grds mit dem Entstehen des Anspruchs an (dh idR mit dem Unfallereignis bzw dem Beginn der BK als Eintritt des VF; § 86 Abs 1, § 174); wie die KV kennt auch die UV keine Wartezeit als sekundäre Leistungsvoraussetzung.

39

Für die Geldleistungen der VR (§ 203) sowie des Versehrtengeldes für Schüler und Studenten (§ 212 Abs 3) ist jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate um mindestens 20 % eine weitere materielle Leistungsvoraussetzung.

40

Anders als in der KV sind in der UV Leistungen nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen festzustellen (§ 361 Abs 1 Z 2). Ein Leistungsantrag ist also möglich, aber nicht notwendig iS einer formellen Leistungsvoraussetzung; idR erfährt der UVT über die Unfallmeldung des DG (§ 363) von einem AU.

41

Wurde innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des VF weder ein Leistungsantrag gestellt, noch ein Anspruch von Amts wegen festgestellt (zB mangels Erstattung einer Unfallmeldung), so fällt die Leistung erst mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw amtswegigen Verfahrenseinleitung an (§ 86 Abs 4 Satz 1); auf die Gründe der späteren Antragstellung kommt es nicht an; Rechtsfolge ist nicht der gänzliche Verlust des Rentenanspruchs, sondern lediglich der spätere Leistungsbeginn, also der Verlust des Rentenanspruchs für den davorliegenden Zeitraum (RS 0113170).

41a

Der Eintritt einer späteren gänzlichen Erwerbsunfähigkeit aus unfallfremden Gründen, der die Möglichkeit einer (weiteren) Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließen würde (s § 205 Rz 14), vermag jedoch am entstandenen Rentenanspruch nichts mehr zu ändern, selbst wenn die Rente nach § 86 Abs 4 erst später als zwei Jahre nach Eintritt des VF anfällt (zB Vers leidet an einer Asbestose mit 20 %-iger MdE ab Anfang 2002 = Eintritt des VF der BK; nach einem Herzinfarkt im Jänner 2007 besteht völlige Erwerbsunfähigkeit; BK-Meldung der Asbestose an den UVT am ; Vers hat Anspruch auf 20 %-ige VR ab dem ; 10 ObS 69/09h).

42

Wurde jedoch innerhalb der Zweijahresfrist eine Unfallmeldung erstattet, so fällt die Leistung auch bei einer späteren Geltendmachung oder amtswegigen Feststellung rückwirkend mit dem Eintritt des VF an, wenn zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder amtswegigen Verfahrenseinleitung noch ein Rentenanspruch besteht (Vermeidung von Härtefällen aus der unterbliebenen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; § 86 Abs 4 Satz 2). § 86 Abs 4 Satz 2 setzt voraus, dass dem Vers zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch immer ein Anspruch auf VR zusteht; ein erst neu oder wiederum entstandener Anspruch bildet keine Grundlage für eine rückwirkende Gewährung (RS 0118069).

43

Die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsgewährung nach § 86 Abs 4 gilt nicht für den nur auf besonderen Antrag gebührenden Kinderzuschuss nach Vollendung des 18. Lj (§ 207 Abs 2; RS 0083720).

44

Für die einmalige Leistung des Versehrtengeldes gilt nur § 86 Abs 4 Satz 1; eine mögliche rückwirkende Leistungsgewährung wird hier nicht durch Satz 2 eingeschränkt (RS 0124505).

45

Unter Unfallmeldungen sind hier alle Mitteilungen zu verstehen, die den UVT in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten (zB auch Unfallmeldung eines KH, aus der die Personaldaten und der Hergang als AUl erkennbar sind; nicht die bloße Übermittlung einer Ambulanzkarte; RS 0083727, 0083732).

46

Die Zweijahresfrist des § 86 Abs 4 ist eine materiell-rechtliche Frist; entscheidend ist somit das Einlangen beim UVT (RS 0083740).

47

Für den Anfall der Versehrtenrente beachte auch § 204, der besondere Regelungen bei einem gleichzeitigen Anspruch auf KG (Abs 1: Anfall der VR erst nach Wegfall des KG, spätestens mit 27. Woche nach Eintritt des VF) sowie für Schüler und Studenten vorsieht; bei einem fortbestehenden Anspruch auf KG über 26 Wochen hinaus beachte die Ruhensbestimmung des § 90a.

48

Hinterbliebenenrenten aus der UV fallen mit dem dem Tod des Rentenempfängers folgenden Tag an (§ 86 Abs 2).

C. Pensionsversicherung

1. Versicherungsfall, Stichtag und Antragsprinzip

49

Der VF des Alters gilt mit der Erreichung des Anfallsalters als eingetreten; der VF der gemindAF (Invalidität, Berufsunfähigkeit) mit deren Eintritt; wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; der VF des Todes mit dem Tod (§ 223 Abs 1).

50

In der PV ist neben dem Eintritt des VF regelmäßig die Erfüllung weiterer materieller Leistungsvoraussetzungen erforderlich (vor allem die sog Wartezeit); sämtliche materiellen Leistungsvoraussetzungen müssen zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem sog Stichtag, erfüllt sein (vgl näher § 223 Rz 3 ff).

51

Bei Ansprüchen auf AP, vorzAP und IP/BUP einschließlich medizin Maßnahmen der Rehab ist dieser Stichtag - bei Antragstellung an einem Monatsersten - der Monatserste, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Für eine IP/BUP im Anschluss an die Entziehung des Rehabilitationsgeldes wg voraussichtlich dauernder Invalidität/Berufsunfähigkeit ist der Stichtag der der Entziehung folgende Tag; eine gesonderte („weitere“) Antragstellung ist nicht erforderlich (§ 86 Abs 6 idF SVAG). Bei Hinterbliebenenpensionen und Abfindungen ist der Stichtag der auf einen Monatsersten fallende Todestag, sonst der dem Todestag folgende Monatserste (§ 223 Abs 2).

52

Für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht, ist die Rechtslage am Stichtag maßgeblich.

53

Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst während eines anhängigen Pensionsverfahrens erfüllt werden (zB Veränderung des Gesundheitszustandes, Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, Gesetzesänderung), so ist dies - auch noch im gerichtl Verfahren (bis vor Schluss der Verhandlung erster Instanz) - über eine sog „Stichtagsverschiebung“ zu berücksichtigen (RS 0084533); dies gilt jedoch nicht für die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterbliebenenpension (RS 0114693).

54

In der PV gilt - wie in der KV - das Antragsprinzip (§ 361 Abs 1 Z 1). In der PV ist der Leistungsantrag jedoch nicht nur eine formelle Leistungsvoraussetzung, sondern auch Voraussetzung für die Bestimmung des Stichtages und damit für die Prüfung sämtl materieller Leistungsvoraussetzungen und damit bejahendenfalls für das Entstehen des Leistungsanspruches. Das ASVG kennt keine Möglichkeit, den Versicherten vor Nachteilen einer - selbst unverschuldeten - verspäteten Antragstellung zu bewahren (RS 0085841, 0112515).

55

Ein Pensionsantrag kann auch schon vor Entstehung des Leistungsanspruches gestellt werden; die Pension fällt in diesem Fall mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an (RS 0083687). Zu den formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen wirksamen Leistungsantrag s § 361 Rz 5 ff.

2. Leistungsanfall in der PV

56

Der Leistungsanfall in der PV ist in § 86 Abs 3, 5 und 6 geregelt:

Generell gilt auch hier, dass die in Abs 3 geregelten Fristen materiell-rechtliche Fristen sind; entscheidend ist somit das Einlangen beim PVT (RS 0083740).

57

Eigenpensionen fallen mit der Erfüllung aller (materiellen) Leistungsvoraussetzungen an einem Monatsersten bzw dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten an, wenn der Pensionsantrag binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird (§ 86 Abs 3 Z 2 Satz 1); bei rechtzeitiger Antragstellung nach erstmaliger Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen ist die Pension also in einem gewissen Rahmen rückwirkend zuzuerkennen. Wird ein Rehabilitationsgeld wegen voraussichtlich dauernder Invalidität/Berufsunfähigkeit entzogen und besteht im Anschluss ein Anspruch auf IP/BUP, so fällt diese mit dem der Entziehung folgenden Tag an (§ 86 Abs 6; Rz 51).

58

Bei späterer Antragstellung fällt die Pension mit dem Stichtag gem § 223 Abs 2 an, dh mit dem Monatsersten als Antragstag bzw sonst dem folgenden Monatsersten (§ 86 Abs 3 Z 2 Satz 2).

3. Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension

a) Aufgabe der Beschäftigung

59

Für den Anfall einer IP/BUP ist die Aufgabe (ab : oder Karenzierung) der die gemind AF begründenden Beschäftigung erforderlich, es sei denn, der Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab der Stufe 3 (§ 86 Abs 3 Z 2 Satz 3). Sinn der Regelung ist, Vers vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres DG ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen. Grds muss das bisherige DV formal aufgelöst (ab : oder karenziert) werden, eine Reduktion (der vorher über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübten Beschäftigung) unter die Geringfügigkeitsgrenze reicht nicht. Dabei ist zu beachten: Eine Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze fällt nicht unter die Pflichtversicherung in der PV; hat ein Vers demnach im Beobachtungszeitraum neben einer anderen (vollzeitigen) Beschäftigung auch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, so kann diese nicht maßgeblich für den VF der gemindAF sein; in diesem Fall kann auch die Fortsetzung der geringfügigen Beschäftigung den Pensionsanfall nicht hindern (10 ObS 42/12t). Der bloße Bezug einer Urlaubsersatzleistung ist nicht schädlich. Entscheidend ist die vollständige Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit; die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird nur dann nicht gefordert, wenn sich das Tätigkeitsfeld so ändert, dass keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten mehr zu verrichten sind (RS 0121574, 0084313, 0116847 bis 0116852). Ein späteres Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze - bei bereits angefallener Leistung - führt jedoch zur Umwandlung der IP/BUP in eine Teilpension (§ 254 Abs 6 bis 8; § 271 Abs 3).

59a

Im Zuge eines Weitergewährungsantrages nach Ablauf einer befristet gewährten IP/BUP (nach § 256; diese Bestimmung außer Kraft getreten mit , jedoch weitergeltend für die Geburtsjahrgänge 1963 und älter, s näher § 256 Rz 29 ff und § 669 Abs 6 und 6a) ist die Aufgabe der Beschäftigung als Anfallsvoraussetzung aufgrund des einheitlichen VF nicht mehr zu prüfen (10 ObS 7/12w). Eine nach Anfall der Pension aufgenommene Beschäftigung führt daher nur zur Umwandlung in eine Teilpension; ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung ist für die Weitergewährung der Pension unschädlich.

60

Sind alle Voraussetzungen für eine IP/BUP erfüllt und ist nur der Anfall wegen der noch aufrechten Tätigkeit gehemmt, so ist der Anspruch auf IP/BUP dem Grunde nach festzustellen und auszusprechen, dass die Leistung erst mit der Aufgabe der konkret zu bezeichnenden Tätigkeit anfällt (RS 0116851). Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten nach dem festgestellten Anspruch auf eine IP/BUP führt jedoch nicht zu einer Neubemessung der Pension (kein neuer Stichtag); die weiter erworbenen Versicherungszeiten würden sich erst bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles auswirken (10 ObS 129/06b).

61

Hier sieht man auch deutlich den Unterschied zur vorzAP bei langer Versdauer bzw zur Korridorpension (§ 253b ASVG, § 4 Abs 2 APG), wo der Nichtbezug eines Erwerbseinkommens über der Geringfügigkeitsgrenze als materielle Anspruchsvoraussetzung geregelt ist; wird ein solches Erwerbseinkommen bezogen, besteht bereits der Anspruch auf vorzAP nicht zu Recht (§ 253b Abs 1 Z 4).

b) „Rehabilitation vor Pension“

62

Der letzte Satz in § 86 Abs 3 Z 2 („Werden dem (der) Versicherten medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann“) wurde mit dem BGBl 1996/201 in das ASVG aufgenommen und in der Folge lediglich geringfügig textlich geändert (BGBl 1997/139). Die Bestimmung regelt ein Anfallshindernis bei einem grds bestehenden Anspruch auf eine IP/BUP. Rehabmaßnahmen waren zu diesem Zeitpunkt durchgehend freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch des Vers.

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Die Regelung der Pensionen aus den VF der gemindAF (IP/BUP) im ASVG hat in den letzten Jahren vor dem Hintergrund des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pension“ einschneidende Änderungen erfahren. Damit ist der Anwendungsbereich des in § 86 Abs 3 Z 2 geregelten Anfallshindernisses immer geringer geworden.

Seit dem (BBG 2011; zur davor geltenden Rechtslage s die Vorauflagen) galt ein Antrag auf eine IP/BUP vorrangig als ein Antrag auf Leistungen der berufl Rehab; diese Rechtslage gilt nach wie vor für Vers der Geburtsjahrgänge 1963 und älter („altes Leistungsregime“). Seit dem gilt (für Vers der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger) ein Antrag auf eine IP/BUP vorrangig als ein Antrag auf Leistungen der medizin Rehab einschließlich Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung der Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit von Maßnahmen der berufl Rehab einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes; zum „alten Leistungsregime“ s näher § 253e Rz 1 ff und § 254 Rz 1 und 2, zum „neuen Leistungsregime“ s näher § 256 Rz 29 ff).

Jedenfalls haben der SVT und auch das vom Vers angerufene Sozialgericht bei Vorliegen von (vorübergehender) Invalidität/Berufsunfähigkeit vor einem allfälligen Zuspruch der Pension die Möglichkeit berufl sowie im „neuen Leistungsregime“ auch medizin Rehabmaßnahmen zu prüfen. Die Verpflichtung zur Leistung (bzw Feststellung der Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit) solcher Rehabmaßnahmen führt dazu, dass ein Anspruch auf IP/BUP nicht entsteht, weshalb das Anfallshindernis nach § 86 Abs 3 Z 2 gar nicht zur Anwendung gelangt.

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Ebenso wenig gelangt das Anfallshindernis zur Anwendung, wenn Beziehern einer IP/BUP (also nicht Pensionswerbern) Rehabmaßnahmen gewährt werden (zu dem in diesem Fall weiterlaufenden Anspruch wd der Rehabmaßnahme s § 307; zur Möglichkeit einer weiteren IP/BUP auch nach erfolgreicher Rehab bei Erwerb weiterer Verszeiten und neuerlicher Invalidität/Berufsunfähigkeit s § 254 Abs 4).

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Somit zeigt sich, dass das in § 86 Abs 3 Z 2 geregelte Anfallshindernis nur mehr zur Anwendung gelangen kann, wenn einem Pensionswerber freiwillig medizin oder berufl Rehabmaßnahmen gewährt werden. Dies wird wohl praktisch nur mehr im „alten Leistungsregime“ bei der Gewährung von medizin Rehabmaßnahmen (diesbezüglich noch kein Leistungsanspruch des Vers) in Frage kommen.

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Nur für diese Fälle bleibt die frühere Rsp (vor dem Inkrafttreten des BBG 2011) gültig, wonach der PVT bei Vorliegen von Invalidität und der Gewährung von Rehabmaßnahmen einen (befristeten) Anspruch auf IP anzuerkennen und gleichzeitig auszusprechen hat, dass die IP vorläufig nicht anfällt; wird ein solcher Bescheid vom Vers vor Gericht angefochten, so ist im gerichtlichen Verfahren nur die Zumutbarkeit der Rehabmaßnahme (und nicht mehr das Vorliegen von Invalidität) zu prüfen und - bei Verneinung der Zumutbarkeit die - IP/BUP zuzusprechen (RS 0113173 [T2]). Hat der PVT dem Vers im Anstaltsverfahren keine Rehabmaßnahme angeboten und die IP bescheidmäßig abgewiesen, so kann er im Gerichtsverfahren diesen Einwand nicht mehr erheben und ist dort nur mehr das Vorliegen von (befristeter) Invalidität zu prüfen (RS 0113173 [T5]).

c) Weitergewährung

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Bei einer befristet zuerkannten IP/BUP (nach § 256; diese Bestimmung ist außer Kraft getreten mit , jedoch weitergeltend für die Geburtsjahrgänge 1963 und älter, s näher § 256 Rz 29 ff und § 669 Abs 6 und 6a) kann die Weitergewährung binnen drei Monaten nach Ablauf der Befristung beantragt werden (§ 256 Abs 1); in diesem Fall wirkt der Antrag auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung zurück (RS 0107678). Im Zuge eines Weitergewährungsantrages nach Ablauf einer befristet gewährten IP/BUP ist die Aufgabe der Beschäftigung als Anfallsvoraussetzung nicht mehr zu prüfen (näher Rz 59a).

4. Sonstiges

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Hinterbliebenenpensionen fallen grds mit dem dem Todestag folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Todestag gestellt wird; bei späterer Antragstellung mit dem Tag der Antragstellung (§ 86 Abs 3 Z 1 Satz 1).

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§ 86 Abs 3 Z 1 regelt weiters eine Reihe von Fällen, in welchen sich die sechsmonatige Antragsfrist - mit der Wirkung einer Pensionszuerkennung ab dem Tag nach dem Todestag - verlängert (Eintritt der Volljährigkeit des Waisen, anhängiges Vaterschaftsverfahren, anhängiges Obsorgeverfahren); bei einem doppelt verwaisten Kind gilt ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil für beide Elternteile und für alle PVT und auch UVT (Waisenrente).

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Gegen die in § 86 Abs 3 Z 1 und 2 geregelten Antragsfristen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS 0083693, 0053931).

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Eine IP/BUP infolge einer „Dienstbeschädigung“ eines Wehrpflichtigen fällt frühestens nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst an (§ 86 Abs 5).

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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