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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3681-8

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 264 Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Martin Sonntag

Übersicht


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I.
Berechnung bei aufrechter Ehe im Todeszeitpunkt (Abs 1 bis 5b)
A.
Allgemeines
1- 4
B.
Gegenüberstellung der Berechnungsgrundlagen (Abs 2)
5, 6
C.
Berechnungsgrundlage des Hinterbliebenen (Abs 3 und 5b)
6a, 7
D.
Berechnungsgrundlage des Verstorbenen (Abs 4, 5a und 5b)
1.
Referenzzeitraum (Abs 4)
8- 9b
2.
Selbst-/Weiterversicherung (Abs 5a)
3.
Altersteilzeit (Abs 5b)
E.
Einkommensdefinition (Abs 5)
1.
Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 und 1a (Z 1)
11, 12
2.
Wiederkehrende Geldleistungen aus der SV uÄ (Z 2)
3.
Wiederkehrende Geldleistungen aus öffentlich-rechtlicher Pensionsversorgung (Z 3)
14- 16
4.
Administrativpensionen ua (Z 4)
5.
Ausländische Leistungen (Z 5)
18- 21
II.
Mindestgrenze (Abs 6, 7 und 7b)
III.
Höchstgrenze (Abs 6a, 7a und 7b)
IV.
Leistungshöhe bei aufgelöster Ehe (Abs 8 bis 10)
A.
§ 258 Abs 4 lit a bis c (Abs 8)
24- 27
B.
§ 258 Abs 4 lit d (Abs 9)
C.
Ausnahme für Zerrüttungsscheidung mit Verschuldensausspruch (Abs 10)
29- 33

I. Berechnung bei aufrechter Ehe im Todeszeitpunkt (Abs 1 bis 5b)

A. Allgemeines

1

Die vorliegende Neuregelung durch das 2. SVÄG 2004 wurde durch die Aufhebung der mit dem SRÄG 2000 eingeführten Vorgängerregelung durch den VfGH mit Erk vom , G 300/02 erforderlich. Nunmehr ist die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Jahren, beim Verstorbenen ausnahmsweise vier Jahren, vor dem Tod maßgebend.

2

Gegen die Neuregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Zweck der Hinterbliebenenpensionen besteht darin, die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des Verstorbenen zu ersetzen. Eine schutzwürdige Vertrauensposition auf Fortbestand der Rechtslage, auf die der Gesetzgeber in dieser Situation hätte Bedacht nehmen müssen, konnte von vornherein nicht entstehen, da die in Betracht kommenden Personen nicht schon wd ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Witwen(Witwer)pension eingerichtet haben (RS 0117422).

3

§ 7 APG knüpft grds an die Berechnung nach § 264 an und enthält zusätzliche, auf das Pensionskonto abgestimmte Regelungen: Nach Anfall von Leistungen aus dem VF der gemindAF, einer Korridor- und Schwerarbeitspension erworbene VM bewirken eine Erhöhung der Leistung (§ 7 Z 2 und 3 APG; vgl § 264 Abs 1 Z 4 und 5).

4

Zu Abs 1 Z 1 und 2 vgl die Übergangsbestimmung des § 607 Abs 16 hins der vorzAP bei langer Versicherungsdauer.

B. Gegenüberstellung der Berechnungsgrundlagen (Abs 2)

5

Die Formel für die Berechnung des Basisprozentsatzes (Abs 1) lautet:

70 - (30 x Berechnungsgrundlage der Witwe : Berechnungsgrundlage des Verstorbenen).

6

Bei einem Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe an jener des Verstorbenen von 33,33 % ergibt sich ein Basisprozentsatz von 60 %, bei einem Anteil von 66,66 % ein solcher von 50 %, bei einem Anteil von 100 % ein solcher von 40 %, bei einem Anteil von 133,33 % ein solcher von 30 %, bei einem Anteil von 166,66 % ein solcher von 20 %, bei einem Anteil von 200 % ein solcher von 10 % und bei einem Anteil von 233,33 % ein solcher von 0 % (vgl Teschner/Widlar/Pöltner § 264 Anm 3). Bei gleich hohem Einkommen der Partner beträgt die Hinterbliebenenpension 40 % der (fiktiven) Pension des Verstorbenen. Ist das Einkommen des Verstorbenen mind dreimal höher als jenes des Hinterbliebenen, beträgt die Leistung 60 %. Ist das Einkommen des Hinterbliebenen um mehr als 2 1/3 höher als das des Verstorbenen, beträgt die Leistung null (vgl Milisits/Wolff/Hollarek, Handbuch2, 147).

C. Berechnungsgrundlage des Hinterbliebenen (Abs 3 und 5b)

6a

Gegen den Umstand, dass innerhalb der Bandbreite der Abs 6 und 6a eine nachträgliche Veränderung des Einkommens des hinterbliebenen Ehegatten zu keiner Erhöhung oder Herabsetzung des Pensionsbezugs führt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht gleichheitswidrig, dass Einkünfte der Witwe im Referenzzeitraum in die Gegenüberstellung nach Abs 2 einbezogen werden, wenn diese Einkünfte nach dem Tod des Partners wegfallen (10 ObS 48/10x).

7

In den Fällen der Altersteilzeit (Abs 5b) ist gem § 44 Abs 1 Z 10 die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit relevant. Es soll die einschlägige Beitragsgrundlage zur Anwendung kommen, wenn diese höher ist als das gleichzeitig bezogene Einkommen (Milisits/Wolff/Hollarek, Handbuch2, 146 f unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

D. Berechnungsgrundlage des Verstorbenen (Abs 4, 5a und 5b)

1. Referenzzeitraum (Abs 4)

8

Die Möglichkeit der Ausdehnung des Referenzzeitraumes auf vier Jahre trat am in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 627 Abs 2 ermöglichte auch für Stichtage ab eine Neuberechnung bei Antragstellung bis . Der OGH hegte zunächst auch gegen die Fassung vor dem SVÄG 2006 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS 0121071). Aufgrund einer Herantragung einer vermehrten Zahl von Härtefällen sah sich das Höchstgericht in 10 ObS 81/09y veranlasst, Abs 3 und 4 beim VfGH anzufechten, weil es nahe liege, dass auch ein längerer als ein zweijähriger Zeitraum den zuletzt erworbenen Lebensstandard repräsentieren könne. Der VfGH teilte diese Bedenken nicht (G 228/09).

9

Die Voraussetzungen des Abs 4, 2. Satz werden jedenfalls bei Krankengeldbezug, Bezug einer Leistung aus der Arbeitsmarktverwaltung oder bei Anspruch auf eine Pension aus dem VF der gemindAF anzunehmen sein. Auch die Meldung beim AMS als arbeitslos wird reichen (Teschner/Widlar/Pöltner § 264 Anm 4a).

9a

Mit „Kalenderjahr“ ist der Zeitraum zw 1. Jänner und 31. Dezember gemeint. Durch das Abstellen auf Kalenderjahre statt Jahre wird der gesetzgeberische Spielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten (RS 0122163).

9b

Eine Verlängerung des Referenzzeitraums kommt nur in Betracht, wenn sich das Einkommen in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit vermindert hat, nicht aber dann, wenn diese Verminderung schon vorher eingesetzt hat (10 ObS 56/11z).

2. Selbst-/Weiterversicherung (Abs 5a)

10

Im Zuge der Gewährung von Administrativpensionen (zum Begriff s unten Rz 17) wird häufig vereinbart, dass der DG die Kosten einer Weiterversicherung in der PV trägt, womit eine Beitragsentrichtung auf dem bisherigen Niveau gesichert wird. Hingegen beträgt die Administrativpension in solchen Fällen oft nur einen Bruchteil dessen, was zuvor als Einkommen erzielt wurde. Stirbt eine Bezieherin/ein Bezieher einer solchen geringen Administrativpension (bei gleichzeitig iR der Weiterversicherung ungeschmälerter Beitragsleistung) noch vor dem Pensionsanfall, so erhielten die Hinterbliebenen trotz stetig viel höherer Beitragsleistung lediglich eine durch die Administrativpension in ihrem Ausmaß verringerte Hinterbliebenenleistung. Um dem vorzubeugen, soll in diesen Fällen alternativ auf die Beitragsgrundlage der Selbst- oder Weiterversicherung abgestellt werden, wenn diese höher ist, als das gleichzeitig im Beobachtungszeitraum für die Pensionsberechnung bezogene Einkommen. Dabei sollen Missbräuche durch die Notwendigkeit einer zum Todeszeitpunkt mind einjährigen Selbst- oder Weiterversicherung hintangehalten werden (Milisits/Wolff/Hollarek, Handbuch2 146 f, unter Zitierung der Gesetzesmaterialien).

3. Altersteilzeit (Abs 5b)

Siehe bereits oben Rz 7.

E. Einkommensdefinition (Abs 5)

1. Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 und 1a (Z 1)

11

Unter Einkommen iSd Abs 5 ist das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gem § 49 einschl Sonderzahlungen zu verstehen (RS 0121584). Die Nichteinbeziehung der Abfertigung (vgl § 49 Abs 3 Z 7) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (10 ObS 57/10w).

12

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die iSd Einkommensteuerrechts (ohne Einbeziehung der SV-Beiträge) erzielten Einkünfte maßgeblich; dagegen bestehen keine verfassungsrechtl Bedenken (10 ObS 90/08w). Beim Veräußerungsgewinn handelt es sich um kein relevantes Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 Z 2 (10 ObS 7/11v). Hat eine Alleingesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Geschäftsführerentgelte bezogen und zugleich ihren Anspruch auf Ausschüttung der Gewinne gegenüber der Gesellschaft - aus welchen Motiven auch immer - nicht geltend gemacht, kann dies nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Witwenpension bzw zu einem höheren Anspruch auf Witwenpension führen, als dies bei Inanspruchnahme der Gewinnausschüttung der Fall wäre. Diese Gestaltungsmöglichkeit ihrer Einkünfte kann nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen (10 ObS 77/15v; vgl auch § 253b Rz 18f).

2. Wiederkehrende Geldleistungen aus der SV uÄ (Z 2)

13

Geldleistungen aus der gesetzlichen SV sind solche aus der KV, UV und PV nach dem ASVG, aus der PV nach dem GSVG, BSVG und NVG, aus der UV nach dem BSVG und B-KUVG, das Sonderruhegeld nach dem NSchG, die Betriebshilfe und Teilzeitbeihilfe nach dem GSVG und BSVG. Auch der zur Pension gebührende Wertausgleich ist zu berücksichtigen. Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind ALG, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld und Sondernotstandshilfe für Mütter und Väter. Geldleistungen nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung sind Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes gem § 35 AMSG (Teschner/Widlar/Pöltner § 264 Anm 5a). Alle diese Leistungen werden mit dem Zweck erbracht, fehlendes bzw reduziertes Einkommen des Versicherten zu ersetzen; das Pflegegeld zählt nicht dazu (10 ObS 33/09i).

3. Wiederkehrende Geldleistungen aus öffentlich-rechtlicher Pensionsversorgung (Z 3)

14

Abs 5 Z 1 verweist für den Begriff des Erwerbseinkommens auf die Legaldefinition des § 91. Darin ist der Bezug einer Betriebspension zumind nicht explizit enthalten; er kann auch weder unter § 91 Abs 1 Z 1 noch unter Abs 1 Z 2 subsumiert werden, weil in beiden Fällen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgestellt wird. Mangels einer Gesetzeslücke kommt auch eine analoge Anwendung des Abs 5 Z 3 lit l nicht in Betracht (RS 0121123). Auch Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer fallen nicht unter Z 3 (10 ObS 11/15p).

15

Nach dem Erk des , besteht für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum, was er als Einkommen bezeichnet, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevant ist. Dem Gesetzgeber ist es daher unbenommen, nur Einkommen aus unselbständiger bzw selbständiger Erwerbstätigkeit bzw Einkünfte aus der sog ersten Säule anzurechnen. Pensionen aus Pensionskassen sowie Betriebspensionen stellen ein gänzlich anderes System als die SV dar; teilw verfügt dieses System über eigenen Regelungen für Hinterbliebene. Darüber hinaus wurde eine Einbeziehung solcher Leistungen als der Systematik des ASVG vollkommen fremd angesehen, weil in Abkehr von bisher geltenden Grundsätzen in privat erworbene Pensionsansprüche eingegriffen würde (RS 0121105).

16

Z 3 bezieht sich nur auf innerstaatliche Leistungen; unter Gebietskörperschaft ist nur eine österr Körperschaft öffentl Rechts zu verstehen (10 ObS 18/09h).

4. Administrativpensionen ua (Z 4)

17

Unter Administrativpensionen versteht man Leistungen des DG insb im Bankenbereich, die dieser im Fall einer DG-Kündigung (iS eines besonderen Kündigungsschutzes) gewährt (10 ObS 41/06m). Gesetzliche und freiwillige Abfertigungen sowie Pensionsabfindungen fallen nicht unter Z 4 (10 ObS 182/10b).

5. Ausländische Leistungen (Z 5)

18

Da vom Gesetzgeber für die Berücksichtigung des Bezugs ausl Pensionsleistungen eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, besteht keine Regelungslücke, welche eine analoge Anwendung des § 264 Abs 5 Z 3 lit l rechtfertigen könnte (10 ObS 18/09h).

19

Unter einem Versorgungssystem wird idR eine Altersversorgung verstanden, bei der die Leistungen nicht von einer Versichertengemeinschaft, sondern aus allgemeinen Steuermitteln erbracht werden (10 ObS 18/09h).

20

Die für die Herausnahme der Betriebspensionen aus dem Einkommensbegriff des Abs 5 dargelegten Erwägungen (Rz 14) treffen in gleicher Weise auch auf ausl Pensionsleistungen zu (10 ObS 18/09h).

21

Für die Qualifizierung der Leistung sind auch die in der Rsp des EuGH für eine Abgrenzung der gesetzl und betriebl Systeme der sozialen Sicherung entwickelten Kriterien zu berücksichtigen. Es kommt insb auf Rechtsgrund, Finanzierung, Leistungsumfang und Kreis der Leistungsbezieher an (vgl näher 10 ObS 18/09h).

II. Mindestgrenze (Abs 6, 7 und 7b)

22

Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 % das Gesamteinkommen niedriger als 1925,32 € (Wert für 2017 gem BGBl II 2016/391), wird die Leistung auf 60 % erhöht, höchstens aber so weit, bis das Gesamteinkommen diesen Grenzbetrag erreicht (60 % dürfen dabei keinesfalls überschritten werden). Ändert sich das Einkommen der Witwe/des Witwers, so kommt es zu einer Neufestlegung des Erhöhungsbetrages (Milisits/Wolff/Hollarek, Handbuch2, 148).

22a

Ist die Pensionshöhe Ergebnis einer Festsetzung nach Abs 2, kann Abs 7 niemals eine Grundlage für eine Korrektur eines seinerzeitigen Berechnungsfehlers abgeben, dies auch nicht für künftige Anpassungen (10 ObS 72/98f, 10 ObS 22/13b).

III. Höchstgrenze (Abs 6a, 7a und 7b)

23

Bei Personen, deren Einkommen samt Hinterbliebenenpension die doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 (8.460 €) überschreiten, vermindert sich die Leistung um den Überschreitungsbetrag bis auf null (Milisits/Wolff/Hollarek, Handbuch2, 148).

IV. Leistungshöhe bei aufgelöster Ehe (Abs 8 bis 10)

A. § 258 Abs 4 lit a bis c (Abs 8)

24

Grundsätzlich kommt es auf den Unterhaltsanspruch in jenem Monat an, in dem der Versicherte verstorben ist. Würde die Heranziehung dieses Unterhaltsanspruchs zu einem atypisch und daher sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, ist jedoch ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen, wobei im Allg der Zeitraum eines Jahres in Betracht kommen wird (RS 0085415).

25

Bei Vorliegen eines den qualifizierten Formen des § 258 Abs 4 genügenden Vortitels (vgl § 258 Rz 13 ff) ist für die Ermittlung der Höhe der Witwenpension auch eine diesen Erfordernissen nicht entsprechende, nach Scheidung der Ehe erfolgte, den Vortitel erhöhende Vereinbarung beachtlich (RS 0085239).

26

Wird der Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Unterhaltspflichtigen geschuldet (§ 10a EO) und ergibt sich aus dem Titel nichts anderes, so sind bei Ermittlung des Unterhaltsanspruchs, der die Witwenpension begrenzt, auch die Sonderzahlungen zu berücksichtigen, welche der Verstorbene erhielt (RS 0085415).

27

Mit der sich aus dem letzten Satz des Abs 8 ergebenden Einschränkung ist auch die aus einer Wertsicherung sich ergebende Erhöhung zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Fälligkeit des sich aus der Wertsicherung ergebenden Erhöhungsbetrages nach dem Inhalt der Unterhaltsvereinbarung von der Geltendmachung durch den Unterhaltsberechtigten abhängt (RS 0085161).

B. § 258 Abs 4 lit d (Abs 9)

28

Die Regelung knüpft grds an den Einjahreszeitraum des § 258 Abs 4 lit d an, längstens ist der in den letzten 3 Jahren vor dem Tod durchschnittlich geleistete Unterhalt maßgeblich.

C. Ausnahme für Zerrüttungsscheidung mit Verschuldensausspruch (Abs 10)

29

Zur Notwendigkeit der Voraussetzung eines qualifizierten Unterhaltstitels auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 10 vgl oben § 258 Rz 12.

30

Durch die Anordnung, die Abs 8 und 9 seien nicht anzuwenden, wird insofern eine der sonst aufrechten Ehe erfolgte Gleichstellung erzielt, als das Ausmaß der Leistung jener entspricht, wie wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Die Einschränkungen der Z 2 und 3 zielen darauf ab, dass nur Fälle erfasst werden, in denen das weitere Festhalten an der zerrütteten Ehe im Regelfall auch durch die Lebensumstände gerechtfertigt ist (bereits lange dauernde eheliche Bindung, altersbedingte Erschwernisse in Bezug auf die Beteiligung am Erwerbsleben, sowie bestandene und bestehende Einkommensunterschiede, aufgrund derer ein Unterhaltsanspruch gegeben ist): 10 ObS 2/02w.

31

Wurde die Ehe über Klage der Frau gem § 49 EheG geschieden, so ist eine Anwendung des Abs 10 ausgeschlossen, selbst wenn im Zeitpunkt der Scheidung die materiellen Voraussetzungen für eine Scheidung gem § 55 EheG iVm einem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG vorgelegen wären (10 ObS 328/90, RS 0085421).

32

Die vom Gesetzgeber mit der Eherechtsnovelle BGBl 1978/280 angestrebten Ziele, einerseits die Ehescheidung bei mehrjährig aufgehobener häusl Gemeinschaft zuzulassen, andererseits aber auch die bisherige wirtschaftliche Lebensgrundlage des schutzbedürftigen Ehegatten auch nach der Scheidung zu gewährleisten, sind weiterhin zu billigen. Daraus folgt die Zulässigkeit einer gesetzl Differenzierung zw den unterhaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG) einerseits und aufgrund Zerrüttung nach § 55 EheG andererseits. Da die pensionsrechtl Folgen wiederum an die unterhaltsrechtl Stellung des geschiedenen Ehegatten anknüpfen, bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen Abs 10 Z 1. Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass der ehevertragstreue Partner, der ungeachtet der Zerrüttung an der Ehe festhält, sich letztlich nicht mehr gegen die Scheidung wehren kann, selbst wenn den diese begehrenden Ehegatten das alleinige Verschulden an der Zerrüttung trifft. Kann ihm die Scheidung in dieser Situation noch aufgezwungen werden, erscheint es sachgerecht, ihn jedenfalls bezüglich der Höhe der Leistung so zu stellen, als wäre die Ehe aufrecht gewesen (RS 0116506, 10 ObS 2/02w).

33

Für eingetragene Partner kommt die Regelung des Abs 10 nicht zur Anwendung, weil das EPG keine § 69 Abs 2 EheG vergleichbare Regelung enthält (10 ObS 46/15k).

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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