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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3681-8

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 368 Frist für die Bescheiderteilung

Sieglinde Tarmann-Prentner

Übersicht


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I.
Fristen und Säumnisfolgen (Abs 1)
1, 2
II.
Vorschüsse (Abs 2)
3- 6

I. Fristen und Säumnisfolgen (Abs 1)

1

Die Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen der SVT entspricht § 73 Abs 1 AVG, ausgenommen sind die Leistungen der KV, über die binnen zwei Wochen nach Antragstellung zu entscheiden ist.

2

Kann der SVT seine Entscheidungsfrist nicht einhalten, steht dem Vers in Leistungssachen und in Streitigkeiten über die Kostenersatzpflicht des VT die Säumnisklage (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) offen. In der KV entsteht das Klagerecht nicht bereits mit Ablauf der Entscheidungsfrist, sondern erst nach drei Monaten ab Antragstellung auf Bescheiderlassung.

II. Vorschüsse (Abs 2)

3

Unabhängig vom Recht des Vers auf Anrufung des Gerichts hat der VT nach Abs 2 (spätestens) nach Ablauf der Entscheidungsfrist Vorschüsse zu gewähren, sofern die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht. Abs 2 trägt dem VT aber nur die Zahlung eines Vorschusses auf, nicht auch die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheids. Die bloße Verständigung des Vers über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher auch kein Klagerecht (RS 0085514; vgl § 367).

Es begründet eine Verletzung von Meldevorschriften (§ 40), wenn ein leistungsbeziehender Vers bevorstehende, wenn auch der Höhe nach noch nicht feststehende anrechenbare Einkünfte nicht unverzüglich bekanntgibt und dem VT dadurch die Möglichkeit nimmt, über die Gewährung der Leistung als Vorschuss zu entscheiden (RS 0083665; 10 ObS 68/15w - Pflichtteilsrente).

4

Die Vorschüsse sind nach § 103 gegen Geldleistungen aufrechenbar (RS 0115430). Eine Aufrechnung mit als Vorschuss bezahlten Beträgen ist nur möglich, wenn der VT mit Bescheid festgestellt hat, dass die Leistung als Vorschuss gewährt wird (RS 0083612). Werden Vorschüsse gewährt, dann ergibt sich die Aufrechenbarkeit unmittelbar aus dem Gesetz, selbst wenn der Vorschuss auf Grund einer rechtskräftigen Auferlegung eines solchen gewährt worden wäre. Das Recht des VT, auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen von ihm gewährte Vorschüsse aufzurechnen, ohne dass es eines Rückforderungstatbestandes bedarf, entspricht dem Wesen eines Vorschusses als einer Leistung, von der mangels genügender Klärung des Sachverhaltes von Anfang an unklar und unbestimmt ist, ob sie in dieser Höhe tatsächlich und endgültig gebührt (RS 0085535 [T3]; vgl § 103 Rz 20).

5

Zahlt der VT Vorschüsse nach Abs 2 Satz 2 nicht in der Höhe aus, in der sie nach der Verständigung gewährt werden sollen, sondern behält er - zB wegen ihm geschuldeter fälliger Beiträge oder vom Vers zu entrichtender Kostenanteile - Teile davon ein, dann nimmt er damit noch keine Aufrechnung vor, weil es dadurch noch nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eines Anspruches auf eine vom VT zu erbringende Leistung kommt (RS 0085535).

6

Auch vom Gericht ist ein Vorschuss aufzutragen, wenn der VT hiezu verpflichtet ist und der Vorschuss gegenüber der eingeklagten Leistung selbst ein Minus bedeutet, uzw selbst wenn der Kl dies nicht beantragt hat (RS 0085539).

§ 103 beschränkt die Möglichkeit der Aufrechnung von Geldleistungen auf Vorschüsse in Abs 1 Z 3 ausdrücklich auf die in § 104 Abs 1 letzter Satz und 368 Abs 2 genannten Vorschüsse (RS 0115430).

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