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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3681-8

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 348f Verfahren der Bundesschiedskommission

Hans Seyfried

Übersicht


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I.
Organisation
A.
Besetzung
1, 2
B.
Enthebung
3- 5
II.
Verfahren
A.
Vor der Bundesschiedskommission
6- 8
B.
Rechtsmittel
9- 10a
III.
Anmerkung
11- 13

I. Organisation

A. Besetzung

1

Die BSK besteht aus einem aktiven Richter des OGH als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom BMJ bestellt. Je zwei Beisitzer werden von der ÖAK und dem HV entsendet (Abs 1 iVm § 346 Abs 2). Die Mitglieder der BSK und ihre Stellvertreter werden vom BMJ für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Neuerliche Berufungen sind zulässig (Abs 1 iVm § 346 Abs 3).

2

Die Mitglieder der BSK sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden (Abs 1 iVm § 346 Abs 6).

B. Enthebung

3

Der BMJ hat ein Mitglied der BSK oder einen Stellvertreter seines Amtes unter den in § 346 Abs 4 Z 1 bis 4 geregelten Voraussetzungen zu entheben.

4

Wird ein Mitglied enthoben, ist sein Stellvertreter für die Dauer eines laufenden Verfahrens heranzuziehen, bis ein neues Mitglied durch die hierzu befugte Stelle bestellt (entsendet) und berufen wird.

5

Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so hat die hierzu befugte Stelle innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied zu bestellen (entsenden). Die Amtsdauer solcher Mitglieder endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Verabsäumt es die ÖAK, binnen drei Monaten ein neues Mitglied zu entsenden, so hat über Antrag des HV der BMJ einen Richter als Ersatz für das seines Amtes enthobene Mitglied zu bestellen. Im umgekehrten Fall steht dieses Recht natürlich der ÖAK zu. Die Amtsdauer eines solcherart bestellten Mitgliedes endet, sobald die hierzu befugte Stelle die Entsendung nachholt (vgl § 346 Abs 5).

II. Verfahren

A. Vor der Bundesschiedskommission

6

Die Verfahrensvorschriften der BSK (§ 347; vgl ausf § 347 Rz 9 ff) gelten auch für Streitigkeiten nach Abschnitt III. Die BSK soll allerdings ihr Verfahren nicht bis zur Entscheidung einer Vorfrage unterbrechen können. Dies soll zur Verfahrensbeschleunigung beitragen.

7

Die BSK hat auf das Verfahren grds das AVG anzuwenden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Verhandlungen sind mündlich und öff und am Sitz des OGH durchzuführen. Die Geschäftsordnung ist vom BMG nach Anhörung der ÖAK und des HV durch Verordnung (vgl Schiedskommissionsverordnung 2010 BGBl II 446/2010) zu regeln (Abs 1 iVm § 347 Abs 4 und 5, Rz 27 ff).

8

Die Kanzleigeschäfte der BSK sind kalenderjährlich abwechselnd von der ÖAK und vom HV zu führen. Die Kosten der Verfahren tragen je zur Hälfte die ÖAK und der beteiligte SVT/HV (Abs 1 iVm § 347 Abs 6 und 7, Rz 33 ff).

B. Rechtsmittel

9

Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, SVT/HV wie auch die ÖAK sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der BSK gebunden (Abs 1 iVm § 347 Abs 3).

10

Gegen Entscheidungen der BSK bzw im Falle ihrer Säumnis ist Beschwerde an das BVwG zulässig. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Senats des BVwG ist § 347b sinngemäß anzuwenden. HV und ÖAK tragen je zur Hälfte die Kosten des gesamten Verfahrens (Abs 2 iVm § 347b Abs 3).

10a

Die Entscheidungen des BVwG können beim VwGH und dem VfGH bekämpft werden (s insb Art 133 und 144 B-VG).

III. Anmerkung

11

Mit der mit BGBl I 2012/51 kundgemachten Novellierung des B-VG wurde ua auch die BSK gem § 346 Abs 1 ASVG in ihrer bisherigen Form mit aufgelöst (Art 151 Abs 51 Z 8 iVm Anlage A Z 6 B-VG). Nach den Vorstellungen des Verfassungsgesetzgebers sollen die Aufgaben der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag nunmehr von den Verwaltungsgerichten wahrgenommen werden. Nach dem mit dieser Novellierung des B-VG neu geschaffenen Art 130 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte grundsätzlich über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; gegen Weisungen gem Art 81a Abs 4 B-VG und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Durch Bundes- oder Landesgesetze können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden. Mit diesen Regelungen wurde somit ein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde als erste Instanz zu einem Verwaltungsgericht als zweite Instanz geschaffen. Die bisherigen Aufgaben der BSK im Apothekenbereich können unter keinen dieser Tatbestände subsumiert werden, sodass eine Übernahme der Agenden, die die BSK im Apothekenbereich wahrgenommen hat, durch die Verwaltungsgerichte nicht in Frage kommt. Es war vielmehr notwendig, ein System zu schaffen, in dem eine erstinstanzliche Behörde Bescheide erlässt, die dann vor den Verwaltungsgerichten bekämpft werden können (2167 der BlgNR 24. GP, zum 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit).

12

Nach dem 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit (BGBl I 2013/130) soll die Rolle des im ApoGV geregelten, ad hoc einzuberufenden und aus einem Richter des OLG Wien und je zwei von HV und ÖAK zu nennenden Beisitzern bestehenden Schlichtungsausschusses erweitert werden (vgl § 348a Abs 3 Z 5). Er soll in Zukunft für alle Streitigkeiten, die aus dem ApoGV entstehen, einberufen werden. Konkret ist der Schlichtungsausschuss nunmehr zuständig für:

  • Einsprüche eines Apothekers gegen die Teilkündigung des ApoGV (§ 348c Abs 3) → neu

  • Einsprüche eines Apothekers gegen den Einspruch des HV gegen den Weiterbestand vertraglicher Beziehungen mit diesem Apotheker (§ 348d Abs 3 und 4) → neu

  • Streitigkeiten über die Auslegung oder über die Anwendung des ApoGV zwischen HV/KVT und ÖAK/Pharmazeutischer Gehaltskasse (§ 348e Abs 1) → neu

  • Streitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen zwischen einzelnen Apothekern und den KVT ergeben (§ 348e Abs 2) → wie bisher

13

Die BSK wurde mit dem 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit (BGBl I 2013/130) neu geschaffen, allerdings nicht als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, sondern als normale Verwaltungsbehörde. Sie entscheidet somit mit Bescheid und als erste Instanz. Die Zuständigkeit der BSK hierzu wurde im Gesetz verankert, um zu verhindern, dass nach dem Schlichtungsausschuss der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen steht. Die neu geschaffene BSK ist zuständig für:

  • Die Festsetzung des Inhaltes des GV (§ 348b Abs 3 iVm § 348) → wie bisher

  • Einsprüche des HV bzw der ÖAK gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses

    -

    (§§ 348c Abs 3, 348d Abs 4 und 348e Abs 1) → neu

    -

    und (§ 348e Abs 2) → wie bisher

  • „Säumnisbeschwerden“ einer Partei des Schlichtungsausschussverfahrens, wenn der Schlichtungsausschuss nicht binnen sechs Monaten entschieden hat

    -

    (§§ 348c Abs 3, 348d Abs 4 und 348e Abs 1) → neu

    -

    und (§ 348e Abs 2) → wie bisher

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