ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 192 Unfallheilbehandlung für bestimmte Gruppen von Teilversicherten
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Die ungleiche Behandlung der in § 192 genannten Teilversicherten, Selbstständigen und nach BSVG Versicherten sowie deren Angehörigen ist nicht verfassungswidrig (VfGH 204/90-13 ua; RS 0053726; Rudda, Die österreichische Unfallversicherung im Spannungsfeld der rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklung, SozSi 1995, 696).
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Zum Leistungsumfang nach der Satzung der AUVA 2002:
§ 23. (1) Unfallheilbehandlung im Sinne der §§ 189 bis 193 ASVG wird in einem Unfallkrankenhaus, in einem Rehabilitationszentrum oder in einer anderen Krankenanstalt, soweit diese mit der AUVA in einem Vertragsverhältnis über Unfallheilbehandlung steht, ab dem Eintritt des Versicherungsfalles gewährt.
(2) Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die eine anderweitige Behandlung in Anspruch genommen haben, welche den Erfordernissen einer Unfallheilbehandlung (§ 189 Abs. 1 ASVG) entspricht, werden an deren Stelle Geldleistungen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 gewährt.
(3) Die Kosten einer Anstaltspflege werden bis zum Ausmaß der für Selbstzahler in öffentlichen Krankenanstalten geltenden Tarifsätze der stationären (...