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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 192 Unfallheilbehandlung für bestimmte Gruppen von Teilversicherten

Sieglinde Tarmann-Prentner

1

Die ungleiche Behandlung der in § 192 genannten Teilversicherten, Selbstständigen und nach BSVG Versicherten sowie deren Angehörigen ist nicht verfassungswidrig (VfGH 204/90-13 ua; RS0053726; Rudda, Die österreichische Unfallversicherung im Spannungsfeld der rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklung, SozSi 1995, 696).

2

Zum Leistungsumfang nach der Satzung der AUVA 2002:

§ 23. (1) Unfallheilbehandlung im Sinne der § 189 bis 193 ASVG wird in einem Unfallkrankenhaus, in einem Rehabilitationszentrum oder in einer anderen Krankenanstalt, soweit diese mit der AUVA in einem Vertragsverhältnis über Unfallheilbehandlung steht, ab dem Eintritt des Versicherungsfalles gewährt.

(2) Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die eine anderweitige Behandlung in Anspruch genommen haben, welche den Erfordernissen einer Unfallheilbehandlung (§ 189 Abs. 1 ASVG) entspricht, werden an deren Stelle Geldleistungen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 gewährt.

(3) Die Kosten einer Anstaltspflege werden bis zum Ausmaß der für Selbstzahler in öffentlichen Krankenanstalten geltenden Tarifsätze der stationären (allgemeine Gebührenklasse) bzw. halbstationären, tagesklinischen oder ambulanten Behandlung, die Kosten einer ärztlichen oder sonstigen Behandlung bis zum Höchstausmaß der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Tarifsätze erstattet. Reise- (Fahrt-) und Transportkosten zur und von der Behandlung werden nach Maßgabe des § 22 ersetzt. Die Kostenübernahme erfolgt auf Antrag und nur aufgrund vorgelegter Krankenanstalten-, Arzt-, Medikamenten- und Transportkostenrechnungen.

(4) Begibt sich ein Versicherter zu einer Heilbehandlung ins Ausland, obwohl eine gleichwertige Leistung im Inland erhältlich gewesen wäre, ist der Ersatz dieser Behandlungskosten höchstens in dem Ausmaß zu leisten, das bei einer Inanspruchnahme einer vergleichbaren inländischen Einrichtung bezahlt werden müsste.

3

Das Ansichziehen der Unfallheilbehandlung durch den UVT nach § 191 Abs 2 iVm der Satzungsermächtigung nach § 192 ermöglicht ab Eintritt des VF eine volle Leistungserbringung ohne Kostenbeteiligung (Figl/Kindermann, Landwirtschaftliche UV - verfassungskonform, SozSi 1996, 348).

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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