ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 306 Übergangsgeld
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Übergangsgeld hat der PVT für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der medizin Rehabilitation oder einer berufl Ausbildung gem § 198 Abs 2 Z 1 zu leisten (zum Übergangsgeld in der UV s § 199). Das Übergangsgeld dient als Ausgleich des Mangels eines Erwerbseinkommens und stellt einen Anreiz zur Rehabilitation dar (B. Karl, Rehabilitation und Pension, DRdA 1999, 12 [21]). Für die Dauer der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen gebührt gem § 307 auch keine Pension aus einem VF der gemindAF (mit den dort normierten Ausnahmen). Eine zeitl Limitierung ist nicht vorgesehen, sodass insb bei der Gewährung von Maßnahmen der berufl Rehabilitation auch ein Bezug von Übergangsgeld für mehrere Jahre möglich ist (10 ObS 45/00s; RS0031009). Wenn eine Rehabilitationsmaßnahme über Jahre nur jeweils einen zeitl beschränkten Teil des Jahres dauert, gebührt das Übergangsgeld für die konkrete Dauer der Maßnahme (10 ObS 45/00s).
§ 306 gilt für die Vers, die am das 50. Lj vollendet haben, in der bisherigen Form weiter. Für die nach dem geborenen Vers wird das Übergangsgeld nur mehr subsidiär geleistet, daher nur dann, wenn kein Anspruch auf Umschulungsgeld (§ 39b AlVG) oder Rehabilitationsgeld (§ 143a) besteht. Anspruch auf Übergangsgeld besteht daher zB im Fall dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit), wenn Maßnahmen der berufl Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und gem § 303 geleistet werden (vgl die Fallkonstellationen bei § 256 Rz 37 ff).
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Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von medizin Maßnahmen der Rehabilitation gebührt nach dem Ablauf des gesetzl Krankengeldanspruchs (§§ 138, 139 Abs 1; 388 BlgNR 14. GP, 13 zur 32. Nov) ab Beginn der 27. Wo nach dem letztmaligen, mit der Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen zusammenhängenden Eintritt des VFs der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 117 Z 3). Werden berufl Maßnahmen der Rehabilitation § 253e aF, 270a aF oder nach § 276e aF (für die Gruppe der am über 50-jährigen Vers) gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (vgl § 223 Abs 2), womit nach den Mat zum SRÄG 2011 ein kurzzeitiger Pensionsbezug zw der Antragstellung und dem Leistungsanfall der Rehabilitationsmaßnahme vermieden werden soll (1512 BlgNR 24. GP, 11).
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Übergangsgeld gebührt idR in der Höhe der Pension aus dem VF der gemindAF, die die Berechnungsgrundlage gem Abs 2 bildet (Gründler, Die Pension4 143; BMAGS 21.891/170-2/97 v in ARD 4867/8/97). Die Berechnungsgrundlage ist, wenn der Vers (beitragsfrei mitversicherte) Angehörige iSd § 123 hat, gem Abs 2 zu erhöhen (für den Ehegatten oder eingetragenen Partner um 10 vH, für jeden anderen Angehörigen um 5 vH). Das Übergangsgeld ist gem § 108 Abs 6 zu valorisieren. Die in Abs 3 festgelegte Untergrenze des Übergangsgelds orientiert sich am jeweils anwendbaren Richtsatz für die AZ (§ 293) oder an einem sonst gebührenden höheren Krankengeld (§ 138; an sich ruht der Anspruch auf Krankengeld bei Bezug eines Übergangsgeldes gem § 143 Abs 1 Z 4). Gem Abs 4 sind auf das Übergangsgeld Geldleistungen nach dem AlVG (zB ALG), ausgenommen die Notstandshilfe, anzurechnen. Ebenso ist ein Erwerbseinkommen (§ 91) anzurechnen, wobei für die Ermittlung eines Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftl Betrieb § 292 Abs 5 und 7 anzuwenden sind (70 vH des Versicherungswerts, s § 292 Rz 41).
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Wd der Dauer einer berufl Ausbildung gem § 198 Abs 2 Z 1 kann der PVT gem Abs 5 dem Vers einen Beitrag zu den Kosten des Unterhalts für ihn und seine Angehörigen iSd § 123 leisten, wenn der Vers die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann. Die Kriterien für die Prüfung der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags sind in § 22 RRK 2005 normiert. Einen solchen Unterhaltsbeitrag kann der PVT dem Vers gem Abs 6 auch zahlen, wenn dessen Angehörige iSd § 123 Maßnahmen der Rehabilitation gem § 301 Abs 2 in Anspruch nehmen und der Vers im Zusammenhang damit eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zu tragen hat (s § 301 Rz 3 ff; § 23 RRK).
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Die Leistung von Übergangsgeld ist keine freiwillige Leistung, sondern eine Pflichtleistung. Dies gilt auch dann, wenn der PVT die Maßnahme der berufl Rehabilitation gem § 307a Abs 2 einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung übertragen und die Kosten dafür ersetzt hat (RS0084908, 8 Ob 43/83). Über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld aus der PV ist gem § 367 Abs 1 mit Bescheid zu entscheiden, gegen den eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht möglich ist. Der PVT hat dem Vers nur dann ein Übergangsgeld zu leisten, wenn er selbst die medizin Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, nicht aber ein anderer VT (10 ObS 28/94).
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Besteht im Zeitpunkt der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bereits ein Anspruch auf eine Pension aus dem VF der gemindAF, so wird dieser gem § 307 durch die Gewährung von Rehabilitation nicht berührt: in einem solchen Fall hat der Pensionist keinen Anspruch auf Übergangsgeld, weil die Pension den Lebensunterhalt in gleicher Weise garantieren soll, wie dies vor Einleitung der Rehabilitationsmaßnahmen der Fall war (10 ObS 203/01b; RS0116252).
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Entzieht sich der Vers den Maßnahmen der Rehabilitation, vereitelt oder gefährdet er ihren Zweck durch sein Verhalten, so ist ihm gem § 307b das Übergangsgeld zu versagen. Auch durch diese Bestimmung soll der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ verwirklicht werden (72 BlgNR 20. GP, 256 zum StrukturanpassungsG, BGBl 1996/201). Die vorzeitige Einstellung von Rehabilitationsmaßnahmen im Fall von deren Vereitelung durch den Vers regelt auch § 24 Z 2 RRK.
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Zeiten eines Bezugs von Übergangsgeld gelten als EZ iSd § 227 Abs 1 Z 10. Bezieher von Übergangsgeld sind in der KV gem § 8 Abs 1 Z 1 lit a teilversichert (s auch § 4 Abs 1 Z 8; zu den KV-Beiträgen s § 73). Die KV beginnt mit dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt (§ 10 Abs 6), und endet mit Ablauf des KMs, für den letztmalig das Übergangsgeld im Inland ausbezahlt wird (§ 12 Abs 5). Das Übergangsgeld ist gem § 49 Abs 3 Z 7 kein Entgelt.