ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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Vorwort zur 5. Auflage
Wir freuen uns, Herrn Mag. Sebastian Wotruba, Mitarbeiter der NÖ GKK, in unserem Autorenteam begrüßen zu können, er hat die Kommentierung der § 414 und 415 übernommen.
Die verfahrensrechtlichen Regelungen der § 408-416 wurden in dieser Auflage einer kompletten Neubearbeitung unterzogen und die Kommentierung vertieft.
Besonderes Augenmerk erhielt auch das neue Rehabilitationsregime, siehe insb § 256 Rz 29 ff.
Auch im Jahr 2013 blieb der Sozialrechtsgesetzgeber nicht untätig. Folgende Novellen waren zu berücksichtigen:
Das SRÄG 2013 BGBl I 67/2013 enthält eine Anpassung des Beitragsrechts betreffend das neu eingeführte Bildungsteilzeitgeld
Das GesundheitsreformG BGBl I 81/2013 nimmt im ASVG die Anpassungen an das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz vor.
Das SVÄG 2013 BGBl I 86/2013 enthält insbesondere das Widerspruchsverfahren gegen Bescheide über die Kontoerstgutschrift.
Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG - Sozialversicherung BGBl I 87/2013 passt die verfahrensrechtlichen Bestimmungen an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit an.
Das 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG - Bundesministerium für Gesundheit BGBl I 130/2013 enthält die Anpassungen des Vertragspartner- und Heilmittelrechts an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Änderung des BUAG BGBl I 137/2013 machte auch eine Anpassung des ASVG betreffend das neue Überbrückungsgeld nach dem BUAG nötig.
Das ARÄG 2013 BGBl I 138/2013 nimmt im ASVG Anpassungen an das neue Pflegekarenzgeld vor und schließt für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften die SV-Meldung in Papierform aus.
Das 2. SVÄG 2013 BGBl I 139/2013 enthält unter anderem Änderungen bei der Auftraggeberhaftung, der Härtefallregelung bei der IP, eine Erweiterung der EFZ-Zuschüsse an DG für Unfälle iR eines Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe und eine Informationspflicht vor Wegfall des Krankengeldanspruchs.
Mit der Änderung des EntwicklungshelferG BGBl I 187/2013 erfolgte die Einführung einer Mindestbeitragsgrundlage für Entwicklungshelfer.
Der VfGH sprach mit Erk vom , G 3-9/2013 ua aus, dass die Bestimmung in § 607 Abs 12 über die nachträgliche Beitragsentrichtung für Ausübungsersatzzeiten bis verfassungswidrig war (BGBl I 166/2013).
Für Anregungen und Verbesserungsvorschläge sind wir weiterhin dankbar (martin. sonntag@justiz.gv.at).
Jänner 2014
Der Herausgeber
und das Autorenteam