ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 142 Versagung des Krankengeldes
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Schuldhafte Beteiligung am Raufhandel (Abs 1 Z 1) | 2, 3 |
III. | Trunkenheit oder Suchtgiftmissbrauch (Abs 1 Z 2) | 4-7 |
I. Allgemeines
1
Der Gesetzgeber sieht die Verwirkung des Anspruches auf Krankengeld vor, wenn das zum Entstehen eines Leistungsanspruches führende Verhalten als Missbrauch der SV oder als ein von der Gemeinschaft nicht zu prästierendes Verhalten angesehen wird. In einem solchen Fall entsteht trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale überhaupt kein Leistungsanspruch des sonst Leistungsberechtigten (RS0083965). Beachte aber die Regelung des Abs 2 zugunsten unterhaltsberechtigter Angehöriger.
II. Schuldhafte Beteiligung am Raufhandel (Abs 1 Z 1)
2
Dieser Verwirkungsgrund verlangt eine rechtskräftige Verurteilung gem § 91 StGB. Zur Strafbarkeit genügt jede tätliche Teilnahme an einem Raufhandel. Danach ist jeder Teilnehmer strafbar, der - ohne Täter nach § 12, 83 StGB zu sein - am Tatort anwesend ist und gegen einen anderen tätlich wird. Der geistige Urheber des Raufhandels und derjenige, der sonstige Voraussetzungen für das Entstehen des Raufhandels (zB durch Provokation) geschaffen hat, können nur vom Verwirkungsgrund betroffen sein, wenn sie auch physisch in das Handgemenge verwickelt werden und hiebei eine Verletzung erleiden. Nicht erfasst vom Verwirkungsgrund ist, wer bloßes Opfer des Angriffs ist, wer nur aus Neugierde am Tatort anwesend ist, wer den Streit zu schlichten versucht oder wer lediglich einem Verletzten hilft. Auch anfeuernde Zurufe genügen nicht, wohl aber das Abhalten von Personen, die die Raufenden trennen wollen (Fabrizy, StGB9, § 91, Rz 3 f). Auf der inneren Tatseite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser darauf beziehen muss, dass eine Schlägerei oder ein Angriff mehrer vorliegt und sich der Täter daran beteiligt.
3
Der Krankengeldanspruch bleibt für den Täter aufrecht, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann (§ 91 Abs 3 StGB). Dies ist in Fällen der wirklichen oder vermeintlichen Notwehr, bei Friedensstiftern und Hilfeleistenden der Fall, sofern in diesen Fällen überhaupt eine tätliche Teilnahme vorliegt (vgl Fabrizy, aaO, Rz 6).
III. Trunkenheit oder Suchtgiftmissbrauch (Abs 1 Z 2)
4
Unter Trunkenheit ist nach Rsp und Lehre ein Zustand zu verstehen, in dem eine Person nach Genuss von alkoholischen Getränken in ihrem Bewusstsein getrübt ist. Auf das Überschreiten eines bestimmten Blutalkoholwerts kommt es nicht an. Trunkenheit kann auch nicht mit dem Rauschzustand im Sinn des § 81 Z 2 StGB gleichgesetzt werden (RS0116230). Nur Folgen eines Trunkenheitszustandes, nicht jedoch Folgen von Trunksucht (im Sinne eines willentlich nicht mehr beherrschbaren Suchtverhaltens) führen zur Leistungsbefreiung.
5
Unter Suchtgiftmissbrauch ist der eigenmächtige Genuss von Suchtmitteln oder auch die - entgegen ärztlicher Verordnung - überdosierte Einnahme von suchtgifthältigen Arzneien zu verstehen. Die SuchtgiftV, BGBl II 1997/374 idgF, bestimmt, was zu den Suchtgiften zählt.
6
Gerade bei der Trunkenheit ist zu prüfen, ob die Gesundheitsstörung eine unmittelbare Folge dieser gewesen ist. Nur ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung des Verletzten und der Verletzung reicht aus, um den SVT von der Leistung zu befreien (RS0083743). Der geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen der Trunkenheit und dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (unmittelbare Folge) kann nach Rsp und Lehre nicht im Sinn der im UV-Recht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äquivalenztheorie geklärt werden, sondern es ist vielmehr die auch im Schadenersatzrecht allgemein anerkannte Adäquanztheorie anzuwenden. Die Gesundheitsschädigung muss sich daher typischerweise aus der Trunkenheit ergeben und nicht bloß aus einer ungewöhnlichen Verkettung von Umständen. Zur Verwirkung kommt es daher in Bezug auf Erkrankungen und Verletzungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen als wahrscheinliche Folge aus der Trunkenheit resultieren. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reicht nicht aus, vielmehr muss der ursächliche Zusammenhang durch einen hinreichenden Wahrscheinlichkeitsgrad belegt sein. Danach führen Erkrankungen oder Verletzungen, die typischerweise aus Trunkenheit, etwa durch Sturz, Torkeln auf der Straße (10 ObS 80/10b) oder durch Verkehrsunfall des alkoholisierten Versicherten, folgen, ebenso wie ein Fenstersturz infolge einer kokaininduzierten wahnhaften Störung (RS0083744), zum Leistungsausschluss nach Abs 1 (10 ObS 369/01i, RS0083746).
7
Das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Folge spielt beim Suchtgiftmissbrauch eine bloß untergeordnete Rolle, weil hier der Verwirklichungsgrund selbst bereits die Vorwerfbarkeit des Versichertenverhaltens in sich trägt (Binder in Tomandl, System, 264/16).