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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 81a Informations- und Aufklärungspflicht

Josef Souhrada

1

Die Bestimmung begründet Information, aber nicht „Werbung“ mit dem Ziel von Kundenakquirierung oder Wettbewerbsteilnahme (was schon angesichts der Pflichtversicherung weder notwendig noch sinnvoll wäre). Wettbewerbsverhältnisse, in denen durch Werbung Vorteile erzielbar wären, bestehen zwischen SVT angesichts der ges Zuständigkeitsbestimmungen (§§ 23 ff) nicht und dürfen, wenn nicht der Status als SVT gefährdet werden soll, auch nicht gegenüber nicht zur SV gehörenden Institutionen angestrebt werden (§ 81 Rz 2). Die Verwendung von Mitteln für Maßnahmen, die über sachbezogene Aufklärung bzw Information hinausgehen, wäre unzulässig. Ob eine Maßnahme noch unter „Aufklärung und Information“ fällt oder bereits (auch vom szt Sozialausschuss des NR nicht erwünschte, SV-Slg 34.457) „Werbung“ ist, ist im Einzelfall angesichts vergleichbarer Normen (vgl zB die RL der Österr ÄK zum Thema „Arzt und Öffentlichkeit“) und daran zu messen, dass durch die mit öffentlichen Mitteln finanzierten SVT keine Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privatwirtschaftlich finanzierten Marktteilnehmern geschaffen werden dürfen (vgl § 81 Rz 2a).

2

Die Einrichtung von Schalterdiensten und Auskunftstellen ist als äußerer Tatbestand dafür betrachtet, dass Versicherte darauf vertrauen dürfen, Erklärungen dieser Stellen würden im Namen des VT abgegeben. Dieses Vertrauen unterliegt dem Schutz der Rechtsordnung, der SVT muss sich Erklärungen seiner Schalterdienste (was auch für andere Erklärungen wie Internetangebote gelten wird) zurechnen zu lassen (SV-Slg 23.828).

3

Die Verletzung von Aufklärungspflichten kann zu Amtshaftungsansprüchen gegen den SVT führen, Behördenauskünfte bezwecken Dispositionsschutz (RS0113363, RS0113716, RS0111538, SZ 73/34), zB wenn im Beratungsgespräch betr einen Pensionsantritt nicht nach Nebeneinkünften gefragt wird, obwohl der Versicherte eine ensprechende Anmerkung macht. Wenn daraufhin eine Pension beantragt (und zuerkannt) wird, bei der diese Nebeneinkünfte zum Ruhen des Pensionsanspruches führen, haftet der SVT für die daraus entstehenden Schäden. Antworten auf Rückfragen gehören in den Bereich der Hoheitsverwaltung, es handelt sich nicht um amtshaftungsrechtlich irrelevante Serviceleistungen (1 Ob 113/06h). Aus dem sv-rechtlichen Schuldverhältnis lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Infomations- und Beratungspflichten der SVT ableiten, deren Verletzung zur Amtshaftung führen kann, nicht jedoch zum Entstehen eines sv-rechtlichen Leistungsanspruches (E-MVB 081a-00-00-002, 10 ObS 156/12g). Zum Vorhandensein von Schutzpflichten des SVT s bereits Krejci, Sozialversicherungsverhältnis 1977, 184 ff. Ein SVT, dem (zB im Rahmen der Heilmittelabrechnungskontrolle) auffällt, dass durch Verordnung verschiedener Heilmittel durch verschiedene Ärzte gesundheitsschädliche Wechselwirkungen auf den Patienten zu befürchten sind, ist vor diesem Hintergrund berechtigt, die verordnenden Ärzte und den Patienten darauf aufmerksam zu machen. Vgl § 338 Abs 4; der Ärztevertrag des SVT wurde als (Vor-)Vertrag zugunsten Dritter gesehen, § 341 Rz 24, aus dem auch Schutz- und Nebenpflichten ableitbar sind; weiters § 16a GTelG 2012; § 9 Z 12 DSG 2000. Der SVT ist aber mangels konkreter Rechtsgrundlage (vgl § 1 Abs 2 DSG 2000, Art 8 Abs 2 EMRK) nicht berechtigt (oder gar verpflichtet), alle bei ihm vorliegenden Informationen bereits auf Verdacht, es könnte (irgend-)ein Nachteil für einen Vertragspartner oder einen Versicherten drohen, personenbezogen dahingehend zusammenzuführen und auszuwerten.

4

§ 81a begründet keine Informations-, Aufklärungs- oder Beratungspflicht im Einzelfall, SV-Slg 57.729 (s dazu das AuskPflG, § 26 DSG 2000 über vorhandene Daten, § 43a über Versicherungsangelegenheiten, § 247 über PV-Zeiten). Wohl aber ist es möglich, Versicherte persönlich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren (zB über neue Gesundheitsvorsorgeprogramme) und konkret umrissene Personengruppen zu einschlägigen Maßnahmen einzuladen, solange dafür nur allgemeine Versicherungsdaten (Anschriften usw) verwendet werden. Auswertungen aus Datenbeständen anderer Datenverarbeitungen (zB Auswertung von Leistungsabrechnungsdaten, um eine bestimmte Patientengruppe festzustellen) sind angesichts der Rsp der DSK zur Verwendung von Daten für andere Zwecke nur sehr restriktiv bzw nicht möglich (§ 459a Rz 2, bereits für Steuerdaten).

5

Durch das SRÄG 2011, BGBl I 2010/122 entfielen der zweite und dritte Satz, in denen (ab der 59. ASVGNov, BGBl I 2002/1) eine Verpflichtung der SVT und des HV vorgesehen gewesen war, Informationen und Aufklärungen mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.

6

Zu Information über das europ SV-Recht Art 19 und 89 Abs 3 VO 987/2009.

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