ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 177 Berufskrankheiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Begriff | |
II. | Arten | |
III. | Kausalität | |
IV. | Taxative Aufzählung | |
V. | Exkurs: Covid-19 | |
VI. | Sonderfälle | |
VII. | Vorerkrankungen | |
VIII. | Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit |
I. Begriff
1
Krankheiten sind in der UV nur dann versichert, wenn es sich um eine der in Anl 1 zu § 177 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen handelt, und wenn ihre Ursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung in der versicherten Tätigkeit, dh einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung, einer Schul- bzw Universitätsausbildung (Abs 3) oder einer der in § 176 Abs 1 angeführten Tätigkeiten liegt (RS 0084290; RS 0110320). Es kommt nicht darauf an, ob der Vers in einem DV zum Träger des geschützten Unternehmens stand, sondern nur, ob eine berufliche Beschäftigung in einem solchen Unternehmen vorlag (RS0084365; 10 ObS 39/23t; Müller in SV-Komm § 177 Rz 53).
BK sind körperliche Schädigungen, die im Gegensatz zu Unfallfolgen nicht auf ein plötzliches, abgegrenztes Ereignis, sondern im Regelfall auf einer länger dauernden Einwirkung beruhen.
II. Arten
2
Grundsätzlich sind drei Gruppen von Berufskrankheiten zu unterscheiden:
Krankheit...