ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 133 Umfang der Krankenbehandlung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Umfang der Leistungspflicht (Abs 2) | |||
A. | Kriterien | |||
1. | Ausreichend | |||
2. | Zweckmäßig | |||
3. | Maß des Notwendigen | |||
B. | Bewertungsakt | |||
III. | Ärztliche Hilfe | |||
IV. | Heilmittel und Heilbehelfe | |||
V. | Außenseitermethode | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Höhe der Kostentragung | |||
VI. | Judikatur | |||
VII. | Kosmetische Behandlung (Abs 3) | |||
VIII. | Lifestyle-Medizin | |||
IX. | Prüfungsschema zur Leistungspflicht des SVT | |||
A. | Allgemeine Fragestellungen | |||
B. | Konkrete Fragestellungen | |||
C. | Wertungsakt |
I. Allgemeines
1
Die Krankenbehandlung umfasst nach Abs 1 die ärztliche Hilfe (§ 135), Heilmittel (§ 136) und Heilbehelfe (§ 137). Nach dem Gesetz hat der Versicherte gegenüber dem KVT Anspruch auf die notwendige Krankenbehandlung; eine vorherige chefärztliche oder kontrollärztliche Bewilligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit diesem gesetzlichen Anspruch des Versicherten auf Gewährung der notwendigen ärztlichen Behandlung gegen Vorlage eines Krankenscheines (nunmehr: e-card; vgl § 31a ff, § 135 Abs 3, § 135 Rz 10) sind vertragliche Regelungen unvereinbar, die die Gewährung der erforderlichen Krankenbehandlung – bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruches des die...