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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 89a Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Robert Atria

1

Eine bereits bestehende ges KV (nach dem ASVG oder einem anderen SV-Gesetz) bleibt durch den Präsenzdienst (Grundwehrdienst, Milizübungen und freiwillige Waffenübungen) oder Ausbildungsdienst (steht auch Frauen offen) grds aufrecht; es ruhen aber die Beitragspflicht (§ 56a) und im Rahmen des § 89a die Leistungspflicht. Ist eine Person vor dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch nicht selber krankenversichert, so ist sie während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes in der KV nach § 8 Abs 1 Z 1 lit c teilversichert.

2

Zivildiener sind in der KV gem § 8 Abs 1 Z 4 teilversichert und vom Geltungsbereich der Ruhensbestimmung nicht erfasst.

3

Das Ruhen erfasst alle Geld- und Sachleistungen der KV für die Person im Präsenz-/ Ausbildungsdienst. Der im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehende Wehrpflichtige erhält im Erkrankungsfall militärische Krankenpflege durch die Heeresverwaltung für seine Person und entfällt daher die Notwendigkeit von Leistungen der Krankenbehandlung aus der gesetzlichen KV; ebenso entsteht kein Entgeltausfall und es ist daher kein Anspruch auf Krankengeld erforderlich (Pöltner/Pacic, § 89a ...

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