ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 31d Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
1
Der DV ist einer der Systempartner von ELGA (§ 2 Z 11 GTelG 2012). Er wird dabei auch im übertragenen Wirkungsbereich (§ 30 Rz 11 ff) nach Weisungen des BMSGPK tätig (§ 18, § 20a, § 28 Abs 5 GTelG 2012). Die Bestimmung ist Basis dafür, Mittel der Sozialversicherung (Verbandsbeiträge des DV, § 454, DVSatzung) für das Projekt ELGA zu verwenden (§ 81 Abs 1). Da im GTelG 2012 Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Vertragspartnern und Versicherungsträgern einschließlich Verwendung der e-card vorgesehen sind, sind einschlägige Maßnahmen nach Abs 2 vom DV im Rahmen des ELSY (§ 31a, SVC bzw für allg IT-Organisation die IT-SV, § 30c Rz 14) und nicht durch eine gesonderte Organisationsform abzuwickeln. Durch BGBl I 2013/81 erfolgte eine Detaillierung der Aufgaben des DV, weiters machte die Neufassung des Abs 3 durch Art 3 Z 2 EU-PMG deutlich, dass der DV auch beim Betrieb aktiv tätig zu sein hat.
1a
§ 31d beruht auf Art 7 „Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)“ der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 2008/105 und ihrer Folgevereinbarungen, zuletzt Art 1 Abs 2 Z 6, A...