ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 368 Frist für die Bescheiderteilung
Übersicht der Kommentierung
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I. Fristen und Säumnisfolgen (Abs 1)
1
Die Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen der SVT entspricht § 73 Abs 1 AVG, ausgenommen sind die Leistungen der KV, über die binnen zwei Wochen nach Antragstellung zu entscheiden ist.
2
Kann der SVT seine Entscheidungsfrist nicht einhalten, steht dem Vers in Leistungssachen und in Streitigkeiten über die Kostenersatzpflicht des VT die Säumnisklage (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) offen. In der KV entsteht das Klagerecht nicht bereits mit Ablauf der Entscheidungsfrist, sondern erst nach drei Monaten ab Antragstellung auf Bescheiderlassung.
II. Vorschüsse (Abs 2)
3
Unabhängig vom Recht des Vers auf Anrufung des Gerichts hat der VT nach Abs 2 (spätestens) nach Ablauf der Entscheidungsfrist Vorschüsse zu gewähren, sofern die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht. Abs 2 trägt dem VT aber nur die Zahlung eines Vorschusses auf, nicht auch die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheids (vgl zur Ausgleichszulage § 295 Rz 5). Etwas anderes könnte lediglich in jenen Fällen gelten, in denen eine bereits bescheidmäßig zuerkannte Ausgleichszulage in der Folge mangels aus...