ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 360b Anwendung des AVG
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anwendbarkeit des AVG | |
II. | Typisierende Verwaltung | |
III. | Verfahrensgrundsätze | |
IV. | Soziale Rechtsanwendung | |
V. | Ausgewählte Problemstellungen | |
VI. | Unterfertigung und Amtssignatur |
I. Anwendbarkeit des AVG
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Seit der Stammfassung des ASVG enthielt § 357 Abs 1 eine Aufzählung der Bestimmungen des AVG, die sowohl für die Verfahren in Leistungs- (§ 354) als auch in Verwaltungssachen (§ 355) vor den SVT entsprechend gelten sollten. In Übereinstimmung dazu sah auch noch die Wiederverlautbarung des EGVG mit BGBl I 2008/87 in Art I Abs 2 Z 27 eine Ausnahme für die SVT von der vollen Anwendbarkeit des AVG vor. Erst in den Rechtsschutzverfahren erfolgte eine Differenzierung zwischen diesen beiden Verfahren.
Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt es seit bereits in der ersten Instanz, also im Verfahren vor den SVT, zur Anwendung unterschiedlicher Verfahrensvorschriften: Art I Abs 2 Z 1 EGVG sieht nun eine Pflicht zur Anwendung des gesamten (s aber bei § 359) AVG vor, die auf das Verfahren in Verwaltungssachen durchschlägt. In Leistungssachen blieb es bei der partiellen Anwendung des AVG, in dem in § 360b jene Bestimmungen de...