ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 351j Kostentragung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
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Die Kostentragung der Verfahren vor dem BVwG soll künftig in Anlehnung an die Regelungen für Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH in Form eines pauschalierten Kostenersatzes in Höhe von 2.620 € erfolgen, der von derjenigen Partei zu tragen ist, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Hinzuweisen ist darauf, dass schon bisher die Verfahrenskosten mittels Verordnung des BMG pauschaliert festgesetzt wurden. Eine Valorisierung hat unter den Vorgaben des § 351j Abs 2 durch eine vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem BMF zu erlassende Verordnung zu erfolgen (2167 BlgNR 24. GP, zum 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit).
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Gem § 351j Abs 1 hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens den Kostenersatz zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. Da im Falle einer Beschwerdezurückziehung von keinem (auch nur teilweisen) „Unterliegen“ einer Partei ausgegangen werden kann, findet ein Kostenersatz nicht statt (BVwG W270 2238048-1 ua). Nun treffen bestimmte, einen Aufwands-...