ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 347a Beschwerdeverfahren
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Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov BGBl I 2012/51 löste die für Rechtsmittel zust LBK und BSK auf (s Vor § 344 ff. Die BSK wird als erste Instanz nur für Angelegenheiten des § 348 wieder errichtet; s § 346). Für alle im sechsten Teil des ASVG vorgesehenen Verf wurde mit der 81. Nov iSd Vereinheitlichung der Rsp von der Ermächtigung des Art 131 Abs 4 Z 2 lit b B-VG Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit des BVwG begründet. Das BVwG ist bei Bedenken gegen die Anwendung einer V oder eines G zu einem Aufhebungsantrag an den VfGH verpflichtet (Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG), aber nicht an den EuGH vorlagepflichtig (VfGH E 304/2014). Soweit das VwGVG nichts anderes bestimmt, ist das AVG (ausg §§ 1 bis 5 und IV. Teil) sinngemäß anzuwenden.
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Unter bestimmten Voraussetzungen stehen – anders als bisher (hins LBK und BSK) – gegen Erk und (nicht bloß verfahrensleitende) Beschlüsse oder bei Säumnis des BVwG Rechtsschutzinstrumente an den VwGH zur Verfügung. Bei behaupteter Verletzung verfassungsges gewährleisteter Rechte durch ein Erk des BVwG kann gem Art 144 B-VG Beschwerde an den VfGH erhoben werden. Nachstehend wird ein kurzer Überblick über das Rechtsschutzinstrumentarium in SchK-Angelegenheiten gegeben:
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Hat die SchK den Antrag nur zum Teil erle...