ASVG § 347a. Beschwerdeverfahren, BGBl. I Nr. 130/2013, gültig ab 01.01.2014
SECHSTER
TEIL. Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den
Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und
VertragspartnernABSCHNITT II. Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten
3. Unterabschnitt Verfahren bei Streitigkeiten
§ 347a. Beschwerdeverfahren
Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518