ABSCHNITT III Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Dachverbandes) zu den Apothekern
§ 348g. Elektronische Abrechnung
Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Der Dachverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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