ASVG § 461. Umfang der Versicherung, BGBl. I Nr. 79/2015, gültig von 01.01.1974 bis 31.12.2018

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt X

§ 461. Umfang der Versicherung

(1) Unständig beschäftigte Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (§ 27) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert).

(2) Die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter nach Abs. 1 wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen, in der Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben)

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