ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.
§ 820. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2025
(1) Die §§ 351c Abs. 18, 705 Abs. 3 und 792 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 18 erfassten Arzneispezialitäten im Jahr 2027 bis und im Jahr 2029 bis innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen im Jahr 2027 bis und im Jahr 2029 bis ausgeschlossen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518