ASVG § 663. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (76. Novelle), BGBl. I Nr. 122/2011, gültig ab 28.12.2011

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 663. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (76. Novelle)

(1) Es treten in Kraft:

1. mit die §§ 81a, 95 Abs. 1, 324 Abs. 4, 441e Abs. 2a, 446 Abs. 1 und 658 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;

2. rückwirkend mit § 264 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;

3. rückwirkend mit die §§ 11 Abs. 3 lit. b, 79c Abs. 1, 222 Abs. 2 und 3, 251a Abs. 1, 273 Abs. 2 und 3, 276e samt Überschrift, 279 Abs. 1 Z 1, 302 Abs. 1 Z 3, 306 Abs. 1 sowie die Überschriften zu den §§ 459g und 656 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011.

(2) Es treten außer Kraft:

1. mit Ablauf des § 625 Abs. 8 bis 15;

2. rückwirkend mit Ablauf des § 223 Abs. 1 Z 2 lit. b.

(3) Die Verwaltungskostenziele nach § 441e Abs. 2a für das Kalenderjahr 2012 sind bis zum von der Trägerkonferenz zu beschließen und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit abzustimmen.

(4) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlich

1. mehr als 3 300 € bis zu 5 940 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear absinkt;

2. mehr als 5 940 €, so ist sie um 1,5 % zu erhöhen.

Ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

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SAAAA-76518