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Alterspension – Realwertverlust
1. Der Pensionsanspruch nach den Bestimmungen des ASVG, PSVG und GSVG ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der grundsätzlich im Schutzbereich des Eigentumsrechts nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK steht.
2. Nach der Rechtsprechung des EGMR greifen gesetzliche Regelungen, mit denen Vorschriften über Pensionserhöhungen verschlechtert werden, zwar in die Eigentumsgarantie ein; sie verletzen diese aber nicht, wenn damit nur im Zuge der Harmonisierung der Pensionssysteme eine gegenüber normalen Pensionisten günstigere Sonderregelung abgeschafft und die allgemeinen Bestimmungen für anwendbar erklärt werden, ohne die Substanz des Pensionsanspruchs anzugreifen.
3. Die Pensionsanpassungen seit 2003 führen nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Pension, sie hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der Pensionsbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung verminderte. Ein substantieller Eingriff in den Pensionsanspruch ist damit nicht verbunden, weswegen gegen die entsprechenden Regelungen des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. – (§ 658 Abs. 6 und § 663 Abs. 4 ASVG)
( 10 ObS 178/13v)