ASVG § 241. Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen, BGBl. Nr. 201/1996, gültig ab 01.09.1996

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 241. Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach § 238 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen.

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