ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.
§ 817. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025
(1) § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 tritt mit in Kraft.
(2) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Antrag bis zum gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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